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Anlage1 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

ANLAGE

Anlage1

Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich das Recht vorbehält,

  1. 1. die Bestimmungen des Übereinkommens nicht anzunehmen, welche die Vollstreckung von Urteilen oder die gesamte Urteilsvollstreckung behandeln;
  2. 2. nur einige dieser Bestimmungen anzunehmen;
  3. 3. Artikel 37 Absatz 2 nicht anzunehmen.

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