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Anlage18 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

SCHLUSSAKTE

Die Vertreter

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“ genannt,

andererseits,

die in Brüssel am 18/11/2002 zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 46

Die Anwendung der in Artikel 46 vereinbarten Grundsätze wird im Einzelnen in den in Artikel 46 Absätze 3 und 4 genannten Abkommen geregelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 1 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der in Artikel 1 Buchstabe m definierten Behörden an, die für die Erfüllung der in Anhang III Titel V und VI genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bescheinigung und Überprüfung des Ursprungs benannt sind.

Die Vertragsparteien kommen daher für den Fall, dass es sich als notwendig erweist, eine andere Regierungsbehörde zu benennen, überein, so bald wie möglich förmliche Konsultationen aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Nachfolgebehörde alle in Anhang III festgelegten Pflichten effizient erfüllen kann.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 4 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Anhangs III, insbesondere Artikel 4, die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) unberührt lassen.

Als Unterzeichner des UNCLOS erinnern die Vertragsparteien ausdrücklich daran, dass sie die Hoheitsrechte des Küstenstaates für die Zwecke der Erforschung und Nutzung sowie der Erhaltung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie seine Hoheitsgewalt und seine sonstigen Rechte an dieser Zone nach Artikel 56 und anderen einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS anerkannt haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 6 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien kommen überein, das in Artikel 38 des Anhangs III festgelegte Verfahren für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass es sich als notwendig erweist, die Liste der Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs III, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, zu überprüfen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU DEN ARTIKELN 16 UND 20 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Mittel zur Bescheinigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse einzuführen, und ob es zweckmäßig ist, Ursprungsnachweise elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung kommen die Vertragsparteien überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Formen der Unterschrift als die eigenhändige Unterschrift einzuführen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR ÖNOLOGISCHEN PRAXIS

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die gute önologische Praxis gemäß Artikel 19 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) sämtliche nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und Techniken für die Herstellung von Wein umfasst, mit denen die Qualität des Weines verbessert werden soll, ohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert, und durch die die Authentizität des Erzeugnisses erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der Traubenernte, die ihm seine typischen Merkmale verleiht, gewahrt bleiben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU DEN ANFORDERUNGEN AN DIE IN ANHANG V ANLAGE V

AUFGEFÜHRTEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN

BEI INKRAFTTRETEN DIESES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Anhang V Anlage V (Abkommen über den Handel mit Wein) bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen unbeschadet des Artikels 26 des Anhangs V den Anforderungen des Artikels 19 des Anhangs V entsprechen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES TRIPS-ÜBEREINKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Titels I des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens hinsichtlich der in den Anlagen I und II genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU DEN ERSATZNAMEN FÜR „CHAMPAGNE“ ODER „CHAMPAÑA“

Die Vertragsparteien kommen überein, keine Einwände gegen die Verwendung folgender Namen als Ersatz für „Champagne“ oder „Champaña“ zu erheben:

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 8 ABSATZ 5 BUCHSTABE C DES ANHANGS V

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Chile die Wörter „geografische Angabe“ in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf Ersuchen der Gemeinschaft akzeptiert hat. Die Vertragsparteien erkennen an, dass dies die Verpflichtungen Chiles aus dem WTO-Übereinkommen in der Auslegung der vom WTO-Streitbeilegungsgremium und vom WTO-Berufungsgremium eingesetzten Panels unberührt lässt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU DEN ARTIKELN 10 UND 11 DES ANHANGS V

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass in den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf das am 10. Juni 2002 erstellte chilenische Handelsmarkenregister Bezug genommen wird. Für den Fall, dass eine Handelsmarke infolge eines Fehlers nicht in das am 10. Juni 2002 erstellte Register eingetragen wurde und diese Handelsmarke ferner mit einem in Anhang V Anlage III aufgeführten traditionellen Begriff übereinstimmt, ihm ähnlich ist oder einen solchen enthält, kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Handelsmarke nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien verwendet wird, für die diese traditionellen Begriffe in der genannten Anlage aufgeführt sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU BESTIMMTEN HANDELSMARKEN

Die in Anhang V Anlage VI aufgeführte chilenische Handelmarke „Toro“ wird für Wein aufgehoben.

Die in Anhang V Anlage VII aufgeführte chilenische Handelsmarke wird für die Weinarten aufgehoben, für die sie in Anhang V, Anlage III, Liste B aufgeführt ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES TRIPS-ÜBEREINKOMMENS DER WTO

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Anhangs VI Titel I ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO hinsichtlich der in Anlage I genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU PISCO

Die Gemeinschaft erkennt die Ursprungsbezeichnung „Pisco“ für die ausschließliche Verwendung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile an. Dies lässt die Rechte unberührt, die die Gemeinschaft neben Chile ausschließlich Peru zuerkennen kann.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR FINANZIELLEN VERANTWORTUNG

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens bei der Festlegung von Bestimmungen zur Klärung der Frage der finanziellen Verantwortung für Einfuhrabgaben zusammenzuarbeiten, die infolge eines Fehlers der Verwaltung nicht erhoben bzw. erstattet oder erlassen werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU LEITLINIEN FÜR INVESTOREN

Die Vertragsparteien erinnern ihre multinationalen Unternehmen an ihre Empfehlung, die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen überall zu beachten, wo sie tätig sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 189 ABSATZ 3

Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Zulassung der Öffentlichkeit zum Panelverfahren zuzustimmen, wenn dieser Grundsatz in der WTO angewandt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 196

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Artikel 196 die in Artikel XIV des GATS und seinen Fußnoten genannte steuerliche Ausnahmeregelung umfasst.

ERKLÄRUNGEN DER GEMEINSCHAFT

ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 13 ÜBER DEN POLITISCHEN DIALOG

An den regelmäßigen Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs sollten auch der Präsident der Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen Union teilnehmen.

ERKLÄRUNG

Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Chile notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.

ERKLÄRUNG

ZUR TÜRKEI

Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Chile daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT

ZUR VERWENDUNG DER NAMEN DER IN CHILE ZUGELASSENEN REBSORTEN

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu ändern und die Namen der unter Nummer 7 „Chile“ aufgeführten Rebsorten durch folgende Namen zu ersetzen, die derzeit in Chile zugelassen sind:

ERKLÄRUNG

ZUR ANERKENNUNG VON WEIN

MIT CHILENISCHER URSPRUNGSBEZEICHNUNG

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Wein aus Chile mit der Ursprungsbezeichnung „VCPRD“ anzuerkennen.

ERKLÄRUNGEN CHILES

ERKLÄRUNG

ZU ÜBLICHEN BEGRIFFEN

Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Weine in Chile sind.

ERKLÄRUNG

ZU GATTUNGSNAMEN

Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang V zu überprüfen.

ERKLÄRUNG

ZUM GESETZESVOLLZUG

Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziel alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.

ERKLÄRUNG

ZU ÜBLICHEN BEGRIFFEN

Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Spirituosen und aromatisierte Getränke in Chile sind.

ERKLÄRUNG

ZU GATTUNGSNAMEN

Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang VI zu überprüfen.

ERKLÄRUNG

ZUM GESETZESVOLLZUG

Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.

ERKLÄRUNG

ZU FISCH

Anlage18

Chile erklärt, dass es die Bestimmungen des Protokolls über Fischereiunternehmen ab dem Tag anwenden wird, an dem die Gemeinschaft mit der Anwendung des in Teil IV Titel II genannten Zeitplans für die Beseitigung der Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse beginnt.

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