Anlage17 EWR-Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ANHANG XVII

GEISTIGES EIGENTUM Verzeichnis nach Artikel 65 Absatz 2

Anlage17

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. 1. 387 L 0054: Richtlinie 87/54/EWG des Rates über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 36).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c wird der Verweis auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag durch den Verweis auf Artikel 123 des EWR Abkommens ersetzt.
  2. b) Artikel 3 Absätze 6 bis 8 finden keine Anwendung.
  3. c) Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Das ausschließliche Recht zur Zustimmung oder zum Verbot der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Handlungen erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat in Verkehr gebracht worden ist''.
  1. 2. 390 D 0510: Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (ABl. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 29). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) Im Anhang entfallen die Verweise auf Österreich und Schweden.
  2. b) Zusätzlich gilt folgende Bestimmung:

    Gewährt ein im Anhang aufgeführtes Land oder Gebiet den Angehörigen eines Vertragsstaates nicht den in der Entscheidung vorgesehenen gleichen Schutz, so bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften darum sicherzustellen, daß das fragliche Land oder Gebiet der betreffenden Vertragspartei diesen Schutz spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens gewährt.

  1. 3. a) 390 D 0541: Zweite Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (ABl. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 31).
  2. b) Entscheidung 90/541/EWG der Kommission gemäß Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Bestimmung der Länder, auf deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt wird (ABl. Nr. L 307 vom 7. 11. 1990, S. 21).

    Zusätzlich zu diesen beiden Entscheidungen gilt folgendes:

    Die EFTA-Staaten verpflichten sich, zur Anwendung dieses Abkommens die Entscheidung 90/511/EWG des Rates und die nach Maßgabe dieser Entscheidung ergangenen Entscheidungen der Kommission zu übernehmen, wenn deren Geltungsdauer über den 31. Dezember 1992 hinaus verlängert wird. Im Anschluß hieran vorgenommene Änderungen oder Ersetzungen müssen vor Inkrafttreten des Abkommens angenommen werden.

  1. 4. 389 L 0104: Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) In Artikel 3 Absatz 2 ist unter „Markenrecht'' das in einem Vertragsstaat geltende Markenrecht zu verstehen.
  2. b) In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, Artikel 9 und 14 gelten die Bestimmungen über die Gemeinschaftsmarke für die EFTA-Staaten nur, soweit die Gemeinschaftsmarke auf sie ausgedehnt worden ist.
  3. c) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat in den Verkehr gebracht worden sind''.

  1. 5. 391 L 0250: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. 122 vom 17. 5. 1991, S. 42).

    Artikel 4 Absatz c erhält folgende Fassung:

    „jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon einschließlich der Vermietung. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in einem Vertragsstaat durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich im Gebiet der Vertragsparteien das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon''.

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