Juridisches Protokoll Nr. 6
betreffend den Schutz und den Ausbau der Wasserversorgungsanlagen für die Städte Szombathely und Rechnitz.
Anlage13
(Zusatz zur Entscheidung des Ausschusses vom 8. November 1922, betreffend die Festsetzung der Grenze.)
Behufs Wahrung der gegenständlichen Interessen wurde zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn nachstehendes Übereinkommen im Sinne der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 abgeschlossen.
Artikel I. Die allgemeinen Bestimmungen, die im ersten Teile des im Sinne des Artikels 292 des Vertrages von Trianon zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn abgeschlossenen Übereinkommens betreffend die Regelung der Wasserverhältnisse im Grenzgebiete enthalten sind, finden auch auf die Frage des Schutzes und Ausbaues der Wasserversorgungsanlagen für die Städte Szombathely und Rechnitz Anwendung.
Artikel II. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, unter der im Artikel III festgesetzten Bedingung die Zuleitung des im Gebiete der Gemeinde Rechnitz am Südhange des Geschrieben-Stein – Jrottkö gefaßten Quell- und Grundwassers durch geschlossene Rohre in das Gebiet der Stadtgemeinde Szombathely zu gestatten.
Diese Regierung räumt der Gemeinde Szombathely bezüglich der Zuleitung dieser Wässer alle Begünstigungen ein, welche nach den geltenden österreichischen Gesetzen österreichischen Gemeinden eingeräumt werden können.
Die österreichische Regierung wird für die Aufrechterhaltung des Schutzgebietes der Quellen Sorge tragen.
Dieses auf österreichischem Boden liegende Schutzgebiet wird wie folgt umgrenzt:
Vom Satzenriegel, Kote 523, zirka 2 km nördlich von Rechnitz, eine nach Ostnordost verlaufende, über die Kote 527 gehende, dem Höhenrücken nach Norden bis zum Hutstein – Kalaposkö, Kote 604, folgende Linie, die sich sodann in nordwestlicher Richtung längs dem Kammwege über die Kote 651, weiters 691, bis zur Kammhöhe des Geschrieben-Stein – Jrottkö hinzieht.
Von dort gegen Westen, der Höhe folgend, über Kote 823, weiters über die Kote 830 bis zum Kammweg, welcher zwischen der Kote 830 und 855 nach Süden abbiegt; dann, diesem Höhenwege folgend, über die Kote 651 bis zum Budiriegel, Kote 533, zirka 500 m westsüdwestlich von der Kote St. Donati, Kote 496. Von diesem Punkte die gerade Linie zum Satzenriegel, Kote 523.
Artikel III. Im Falle der Erbauung einer Wasserleitung wird die ungarische Regierung der Stadtgemeinde Szombathely die Verpflichtung auferlegen, die Wasserversorgung der Gemeinde Rechnitz in der Weise sicherzustellen, daß eine Maximalmenge von 150 m3 pro 24 Stunden nach Rechnitz geführt werde.
Die Verteilung der Wassermenge im Gebiete dieser Gemeinde und die Errichtung der Brunnen obliegt der Gemeinde Rechnitz.
Artikel IV. Die Stadtgemeinde Szombathely wird gegebenenfalls das Wasserleitungsprojekt der zuständigen österreichischen Behörde zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens vorzulegen haben. Die Gemeinde Szombathely wird die Ausführung des Projekts erst nach Erteilung des Konsenses in Angriff nehmen dürfen.
Das wasserrechtliche Verfahren und das diesfalls zu fällende Erkenntnis haben sich sowohl auf die Abgrenzung des Schutzgebietes als auch auf die Wasserversorgung der Gemeinde Rechnitz zu beziehen.
Artikel V. Die österreichische Regierung wird keine Einwendungen dagegen erheben, daß die Stadtgemeinde Szombathely die für die Verfassung des Detailprojekts erforderlichen Detailstudien und Vermessungsarbeiten vornehme sowie allenfalls die Bau- und Erhaltungsarbeiten und den Betrieb der Wasserleitung durch ihre eigenen Organe durchführen und überwachen lasse. Diese Organs sind der österreichischen Regierung vorher namhaft zu machen und müssen von dieser anerkannt worden sein.
Artikel VI. Die königlich ungarische Regierung übernimmt die Haftung dafür, daß die Bauarbeiten konsensgemäß ausgeführt werden und daß alle durch die Bauführung und den Betrieb der Wasserleitung beeinträchtigten österreichischen Interessenten von dem Konsensinhaber vollkommen schadlos gehalten werden.
Diese Verpflichtung wird auch in den Text der ungarischen Konzession aufgenommen werden.
Artikel VII. Vorliegendes Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden Regierungen in Kraft.
Gesehen und genehmigt in der am 2. Juli 1924 in Sopron abgehaltenen Sitzung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)