Anhang XIV
Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)
- 1. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
- a) Teilnehmende Mitgliedstaaten,
- b) Art der betreffenden Straftaten,
- c) Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
- d) voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
- e) Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
- f) kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
- 2. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 2:
- a) Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
- b) betroffene Mitgliedstaaten,
- c) die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
- d) Angaben über gestellte Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz, einschließlich:
- i) Datum des Ersuchens,
- ii) ersuchende oder ausstellende Behörde,
- iii) ersuchte oder erledigende Behörde,
- iv) Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
- v) ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
- 3. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 3 (parallele Verfahren):
- a) betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
- b) Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
- c) die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
- 4. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 (kontrollierte Lieferung):
- a) betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
- b) Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
- c) Art der Lieferung,
- d) Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
- 5. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 (Weigerungen und Schwierigkeiten):
- a) ersuchender oder ausstellender Staat,
- b) ersuchter oder erledigender Staat,
- c) Beschreibung der Schwierigkeiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40154950
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