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Anhang XI Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

Anhang XI

ZUSÄTZLICH ERFASSTES ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

A. Europäische Union

Baukonzessionen, die unter die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in ihrer geänderten Fassung fallen, wenn sie von einer in den Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführten Einrichtung der Europäischen Union nach der Regelung der genannten Richtlinie vergeben werden. Diese Regelung entspricht den Artikeln I, II, IV, VI, VII (ausgenommen Nummer 2 Buchstaben e und l), XVI (ausgenommen die Absätze 3 und 4) und XVIII des Übereinkommens der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen.

B. Republik Armenien

Konzessionen, die unter die Regelung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, wenn sie von einer Einrichtung vergeben werden, die in den - die Republik Armenien betreffenden - Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260148

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