Anhang. Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1949

Anhang.

Angaben für Stauanlagen und Triebwerke.

(Zu § 32 der Wasserbuchverordnung.)

In der Beschreibung von Stauanlagen und Triebwerken für Wasserbuchbescheid und Einlageblatt sind folgende technische Momente ersichtlich zu machen:

  1. a) technische Benennung der Stauanlage (Staumauer, Staudamm, Grund-, Streich-, festes, bewegliches Wehr, Stauschütze usw.), gegebenenfalls unter Angabe ihrer Richtung zur Gewässerachse;
  2. b) Bauart der Stauanlage;
  3. c) Länge der Stauanlage im ganzen oder in ihren einzelnen Teilen;
  4. d) Höhe der Oberkante des Staukörpers über dem Niederwasserspiegel sowie in Beziehung auf den Festpunkt;
  5. e) erlaubter höchster Wasserstand
  1. bei Niederwasser,
  1. bei Hochwasser,
  1. bezogen auf den Festpunkt; wenn für verschiedene natürliche Wasserstände des Gewässers verschiedene Stauhöhen bewilligt werden, so sind diese Stauhöhen gesondert auszuweisen und die betreffenden Wasserstände des Gewässers durch Beziehung auf einen Pegel, dessen Nullpunkt unverrückbar festgelegt und in die Höhenmessung einbezogen ist, zu bezeichnen;
  1. f) Zulässigkeit eines Speicher- oder Schwellbetriebes, Speichervermögen usw.;
  2. g) niederster zulässiger Wasserstand, bezogen auf den Festpunkt, womöglich ü. A.;
  3. h) Vorschriften für den Standort und die Form des Festpunktes und des Staumaßes;
  4. i) Beschreibung und Ausmaße der Einlaßvorrichtungen sowie aller anderen für die gesamte Wasserführung maßgebenden Bauteile (Wasserfassung, Ober- und Unterwasserführung, Schützen, Leerlauf, Entlastungsvorrichtungen) unter Angabe ihrer Höhenlagen durch Beziehung auf den Festpunkt;

bei Triebwerken überdies:

  1. k) Angabe der bewilligten Wassermenge;
  2. l) Rohfallhöhe und Stationsfallhöhe der Anlage bei Hochwasser und bei Niederwasser;
  3. m) Bezeichnung, Höhenlagen und Ausmaße der Werkschützen und Fluder sowie der Leerläufe und sonstigen Entlastungsvorrichtungen;
  4. n) Beschreibung der Wasserkraftmaschinen, insbesondere der Art, Schluckfähigkeit und Leistung;
  5. o) Jahresarbeitsvermögen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 42/1949

Schlagworte

Grundwehr, Streichwehr, Speicherbetrieb, Oberführung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129887

alte Dokumentnummer

N8194839279L

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