Anhang VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Anhang

(1) Benützungsarten gemäß § 10 Abs. 1 sind

  1. 1. Bauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;
  2. 2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;
  3. 3. Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Z. 1 fallen;
  4. 4. Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;
  5. 5. Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;
  6. 6. Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;
  7. 7. Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;
  8. 8. sonstige.

(2) Die Mindestausmaße gemäß § 10 Abs. 1 betragen

  1. 1. bei Bauflächen 30 m2,
  2. 2. bei Gärten gemäß Abs. 1 Z. 3, Weingärten und Gewässern 500 m2,
  3. 3. bei landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und bei den sonstigen Benützungsarten 1000 m2 und
  4. 4. bei Alpen und Wald 2000 m2.

Schlagworte

Freizeitzweck

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147490

alte Dokumentnummer

N9196816574J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)