Anhang Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Anhang

Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler und Komponenten von Wärmezählern

1. Allgemeines

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2. Kriterien für die Losabgrenzung

2.1. Grundsätzlich dürfen nur Wärmezähler und Teilgeräte von Wärmezählern gleicher Bauart mit gleichen Charakteristika wie Nenndurchfluss und kleinste Temperaturdifferenz zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.

2.2. Die Jahreszahlen der letzten Eichung oder Beglaubigung dürfen sich um höchstens ein Jahr unterscheiden.

2.3. Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Wärmezähler und Teilgeräten von Wärmezählern zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

Der Antrag muss enthalten:

3.1. Angaben über Bauart, Zulassungsbezeichnung, Jahreszahl(en) der letzten Eichung oder Beglaubigung, Nenndurchfluss, Mindestdurchfluss, maximaler Durchfluss, Temperaturbereich und Temperaturdifferenzbereiche für den Wärmezähler bzw. zutreffenderweise für die Teilgeräte von Wärmezählern.

3.2. Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.

3.3. Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.

3.4. Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).

3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll.

3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaus und der Vorlage der Geräte zur Prüfung.

3.7. Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).

4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte

4.1. Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.

4.2. Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren, Innenreinigung oder dergleichen ausgesetzt werden.

Die Durchflusssensoren des Wärmezählers sind unmittelbar nach dem Ausbau mit Wasser zu füllen und zu verschließen.

5. Stichprobenprüfung

5.1. Fehlerhafte Geräte

Die Stichprobenfehlergrenze beträgt das 1,5fache der Eichfehlergrenze.

5.2. Ersatzgeräte

Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar

a) die eine außergewöhnliche äußere Beschädigung aufweisen,

b) deren Eichstempel verletzt sind,

c) die nicht mehr auffindbar sind,

d) die nicht erreichbar sind,

so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Abschnitt 4.1. angegebenen Ersatzgeräte zulässig. Für die Fälle gemäß lit. a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Geräten insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzgeräte zulässig.

5.3. Prüfverfahren

Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren anzuwenden. Das Prüfverfahren wird in den Eichanweisungen für Wärmezähler in der jeweils gültigen Fassung beschrieben, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegt wird.

Die Prüfung der Durchflusssensoren hat bei folgenden Durchflüssen in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen: 0,1 Qp, Qi und Qp.

5.4. Stichprobenplan

Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Stichprobenanweisungen.

Um für die Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Geräten eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Geräte gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 1 oder 2 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.

Tabelle 1

Einfach-Stichprobenprüfung

Nr.

Losumfang

Stichproben-Umfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte

Ersatzgeräte nach Abschnitt 4.1.

Kriterium für die Annahme des Loses

Kriterium für die Zurückweisung des Loses

1

bis 1 200

50

1

2

10

2

1 201 bis 3 200

80

3

4

16

3

3 201 bis 10 000

125

5

6

25

4

10 001 bis 35 000

200

10

11

40

      

Tabelle 2

Doppel-Stichprobenprüfung

Nr.

Losumfang

Stich-
probe

Stich-
proben-
umfang

Kumu-
lativer Stich-
proben-
umfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte **)

Ersatz-
geräte nach Ab-
schnitt 4.1.

Kriterien
für die
Annahme des Loses

Kriterien für die Zurück-
weisung des Loses

Kriterien für erforderliche
2. Stich-
probe*)

1

bis 1 200

erste
zweite

32
32

32
64

0
1

2
2

1

6
6

2

1 201 bis
3 200

erste
zweite

50
50

50
100

1
4

4
5

2–3

10
10

3

3 201 bis
10 000

erste
zweite

80
80

80
160

2
6

5
7

3–4

16
16

4

10 001 bis
35 000

erste
zweite

125
125

125
250

5
12

9
13

6–8

25
25

         

______________

6. Prüfergebnis

Das Prüfergebnis ist in Form eines Prüfberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhanges (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.

Schlagworte

Eichwesen, Fertigungsnummer, Eigentumsnummer, Ersatzgerät, Abschnitt

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20002716

Dokumentnummer

NOR40040982

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