Anhang V Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2000

Verfassungsbestimmung

Anhang V

Analyse und Beurteilung

(1) Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen dem vorgesehenen Zweck entsprechen.

(2) Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen:

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Zweck der Analyse Zu prüfende Aspekte

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Bereitschaft für den 1. Mengen und Eigenschaften von

Notfall nach Artikel 8 gefährlichen Stoffen am Standort;

2. kurz beschriebene Szenarien eines

repräsentativen Typs von

Industrieunfällen, die durch eine

gefährliche Tätigkeit hervorgerufen

werden können, mit einem Hinweis auf die

Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen

Szenarios;

3. für jedes Szenario

a) die ungefähre Menge des

freigesetzten Stoffes;

b) Ausmaß und Schwere der sich unter

günstigen und ungünstigen

Voraussetzungen ergebenden Folgen

sowohl für den Menschen als auch

für die Umwelt, einschließlich der

Größe der dadurch entstehenden

Gefahrenzonen;

c) der zeitliche Rahmen, innerhalb

dessen sich das auslösende Ereignis

zu einem Industrieunfall entwickeln

könnte;

d) jede Maßnahme, die getroffen werden

kann, um eine wahrscheinliche

Verschlimmerung auf ein Mindestmaß

zu beschränken;

4. Größe und Verteilung der

Bevölkerung in der näheren Umgebung,

einschließlich großer

Menschenansammlungen, die sich

möglicherweise in der Gefahrenzone

befinden;

5. Alter, Mobilität und Verletzbarkeit

der Bevölkerung.

Standortwahl nach Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 5:

Artikel 7

6. Die Schwere des Schadens für Mensch

und Umwelt entsprechend der Art und den

Umständen der Freisetzung;

7. die Entfernung vom Standort der

gefährlichen Tätigkeit, von dem

schädliche Auswirkungen auf Mensch und

Umwelt bei einem Industrieunfall

mutmaßlich ausgehen können;

8. dieselben Informationen nicht nur

in bezug auf die gegenwärtige Lage,

sondern auch für geplante oder

mutmaßlich vorhersehbare künftige

Entwicklungen.

Information der Öffent- Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4:

lichkeit nach Artikel 9

9. Die Menschen, die von einem

Industrieunfall betroffen sein können.

Verhütungsmaßnahmen nach Zusätzlich zu den Nummern 4 bis 9

Artikel 6 werden im Hinblick auf

Verhütungsmaßnahmen ausführlichere

Darstellungen der unter den Nummern 1

bis 3 aufgeführten Beschreibungen und

Bewertungen notwendig sein. Zusätzlich

zu diesen Beschreibungen und Bewertungen

sollen auch folgende Aspekte

berücksichtigt werden:

10. Die Bedingungen, unter denen mit

gefährlichen Stoffen umgegangen wird,

und die Mengen dieser Stoffe;

11. eine Aufstellung der Szenarien für

die verschiedenen Typen von

Industrieunfällen mit schwerwiegenden

Auswirkungen, darunter Beispiele für

alle möglichen Unfälle von geringer bis

erheblicher Tragweite, sowie die Auswirkungen, die von Tätigkeiten in der Nähe ausgehen können;

12. für jedes Szenario eine Beschreibung der Ereignisse, die einen Industrieunfall auslösen könnten, und

der Vorgänge, die zu einer Verschlimmerung führen könnten;

13. eine zumindest allgemeine

Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs, wobei die Vorkehrungen unter Nummer 14 zu

berücksichtigen sind;

14. eine Beschreibung der Verhütungsmaßnahmen in bezug auf

Ausrüstung und Verfahren, die dazu

dienen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs auf ein Mindestmaß zu beschränken;

15. eine Bewertung der Auswirkungen,

die durch Abweichungen vom

bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen

können, und der entsprechenden

Vorkehrungen für eine gefahrlose völlige

oder teilweise Einstellung der

gefährlichen Tätigkeit in einem Notfall

sowie der notwendigen Ausbildung des Personals, um sicherzustellen, daß

möglicherweise schwerwiegende

Abweichungen frühzeitig erkannt und

geeignete Maßnahmen ergriffen werden;

16. eine Bewertung der Frage,

inwieweit Änderungen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei der

gefährlichen Tätigkeit die Kontrollmaßnahmen gefährden können, und

welche entsprechenden Vorkehrungen zu

treffen sind, um sicherzustellen, daß

die Kontrolle aufrechterhalten wird.

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40009950

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