Anhang V
Kriterien für die Benennung von Stellen
Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- 1. Sie müssen über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.
- 2. Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.
- 3. Sie müssen bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, unabhängig sein.
- 4. Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den fraglichen Betriebsmitteln haben.
- 5. Ihr Personal muss zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.
- 6. Sie müssen haftpflichtversichert sein, sofern ihr Haftungsrisiko nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat getragen wird.
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