Anhang. Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Anhang.

---------

Gebürentarif
der
staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel. I. Allgemeine Bestimmungen.

  1. 1. Die im Tarife festgesetzten Gebüren schließen die Vergütung für die bei der Untersuchung etwa verbrauchten Stoffe und Werkzeuge, sowie für die Erstattung des schriftlichen Befundberichtes und Gutachtens in sich.
  2. 2. Für chemische Untersuchungen, welche im Tarife nicht vorgesehen sind, gelten im allgemeinen folgende Bestimmungen: Für den qualitativen Nachweis eines jeden anorganischen Bestandtheiles eines Untersuchungsobjectes wird eine Taxe von 0,5 Gulden, für den qualitativen Nachweis jeder organischen Verbindung eine Taxe von 0,5-1,0 Gulden, für jede quantitative Bestimmung eines einzelnen Bestandtheiles oder einer einzelnen Verbindung eine Taxe von zwei Gulden berechnet, insoferne nicht zeitraubendere oder schwierigere Vorbereitungs- und Trennungsverfahren in Anwendung gebracht werden müssen. Für solche zeitraubendere oder umständlichere Untersuchungen, für welche sich eine Taxe nicht von vorneherein festsetzen lässt, erfolgt die Kostenberechnung in der Weise, dass die für die Untersuchung etwa verbrauchten Stoffe und Werkzeuge, sowie der gemachte Zeitaufwand, letzerer mit zwei Gulden für jede Stunde, zu vergüten sind.
  3. 3. Für im Tarife nicht vorgesehene mikroskopische Untersuchungen ist im allgemeinen in einfachen Fällen die Gebür von zwei Gulden zu berechnen. Für zeitraubendere und umständlichere Untersuchungen erfolgt die Kostenberechnung nach der aufgewendeten Zeit mit zwei Gulden für jede Stunde.
  4. 4. Bei dem Tarife nicht vorgesehenen bakteriologischen Untersuchungen erfolgt die Kostenberechnung ebenfalls nach dem Zeittarife von zwei Gulden per Stunde. Außerdem werden die für die Untersuchung etwa verbrauchten Stoffe und Werkzeuge oder Versuchsthiere in Anrechnung gebracht.
  5. 5. Die Einsendung der zur Untersuchung bestimmten Gegenstände hat für die Anstalt kostenfrei zu erfolgen. Bei der Übermittlung des Gegenstandes an die Anstalt ist womöglich die Postnummer des Tarifes, nach welcher die Untersuchung durchzuführen ist, anzugeben oder sonst eine klare Angabe über die Veranlassung und den Zweck, beziehungsweise die gewünschte Ausdehnung der Untersuchung zu machen, damit die Untersuchung von vorneherein in entsprechender Weise eingeleitet werden könne. Es ist so viel als möglich dafür zu sorgen, dass die übermittelte Menge des zu untersuchenden Gegenstandes der bezüglichen Anforderung des Tarifes entspreche, und die im Tarife gegebenen Vorschriften über die Verpackung und Einsendung der Gegenstände eingehalten werden.
  6. 6. Die von der Untersuchungsanstalt ausgestellten Befundberichte und Gutachten gelten ausdrücklich nur für das eingesendete Muster. Indem Certificate der Anstalt wird die Signatur der eingesendeten Proben, die Unverletztheit der Siegel oder Verschlussmarken und der Text derselben - falls derselbe leserlich ist - bestätigt werden.
  7. 7. Für die Verpackung und den Versandt von zur Untersuchung bestimmten Gegenständen, die sich in Flaschen, Thongefäßen u. d. gl. befinden, empfiehlt es sich, Holzkisten mit entsprechender Fachabtheilung und mit verschließbarem Deckel, oder auch mit Deckel und etwa erforderlicher Fachabtheilung versehene Körbe zu benützen.
  8. 8. Für Gutachten, mit welchen keine Experimentaluntersuchung verbunden ist, beträgt die Gebür je nach dem Umfange und der Schwierigkeit der Sache zwei bis zwanzig Gulden.
  9. 9. Für den allfälligen Ersatz der Kosten der Entsendung von Beamten der Untersuchungsanstalt zur Vornahme von Revisionen und Entnahme von Proben sind die Bestimmungen des §. 8 der Ministerialverordnung, betreffend die Bestellung staatlicher Untersuchungsanstalten, maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128869

alte Dokumentnummer

N8189737381L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)