Anhang Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anhang

(Anm.: Tabelle 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Nähere Bestimmungen zur Tabelle 1 ROHÖLPREISE VERZEICHNIS DER MELDEPLICHTIGEN (Anm.: richtig: MELDEPFLICHTIGEN)

Jede der Zeilen 1 bis 16 bezieht sich auf Angaben für eine bestimmte Rohölsorte, die während des betreffenden Vierteljahres eingeführt wurde; ausgeschlossen sind jedoch Transitmengen mit Bestimmung für andere Vertragsstaaten des EWR oder dritte Länder.

Ebenfalls auf das betreffende Vierteljahr bezieht sich die Zeile 20 „Sonstige eingeführte Rohöle“, und zwar sowohl auf die Gesamtmenge derjenigen Rohölsorten, die aus dritten Ländern bezogen wurden und nicht in den Zeilen 1 bis 16 gesondert aufgeführt sind, als auch auf alle Rohöle mit Ursprung in einem anderen Vertragsstaat des EWR.

„fob-Preise“ sind diejenigen Preise, die im Verladehafen tatsächlich in Rechnung gestellt wurden. Der „cif-Wert“ ist berechnet frei Entladehafen. Der „cif-Preis“ umfaßt den „fob-Preis“, die Transportkosten, Versicherungsbeiträge sowie gewisse weitere Kostenelemente, die mit der Überführung des Rohöls verbunden sind (Abgaben und Gebühren der Beladung und der Entladung). Nicht eingeschlossen in den „cif-Preis“ sind folgende Kostenbestandteile: Zölle, zusätzliche Liegekosten, Hafengebühren und alle sonstigen Lasten, die im Meldeland anfallen. „fob- und cif-Preise“ sind diejenigen Preise, die tatsächlich von den Unternehmen oder anderen Zahlungsverpflichteten bezahlt werden, und zwar nach Abzug der Rabatte. Der Einfluß des Kreditzeitraums auf den Preis wird auf eine 30tägige Zahlungsfrist festgesetzt. Überschreiten die Zahlungsziele diese Referenzperiode, so sind die Preise in der Weise anzugleichen, daß sie auf das Niveau einer 30tägigen Kreditdauer zurückgeführt werden; dabei entspricht ein Monat zusätzliche Kreditdauer einer Preisminderung um 1%. Eine weitere Preisangleichung ist vorzunehmen, um den Einfluß der Qualitäten - dh. der nominalen Dichte, ausgedrückt in API-Graden - für jede der in der Tabelle 1 aufgeführten Rohölsorten zu berücksichtigen; hierbei sind folgende Faktoren anzuwenden:

  1. - „Rohöle aus der östlichen Hemisphäre“: Erhöhung bzw. Verminderung um 3 US-cents pro Barrel und entsprechend pro Grad API ober- oder unterhalb der genannten nominalen Dichte.
  2. - „Rohöle aus der westlichen Hemisphäre“: Erhöhung bzw. Verminderung um 12 US-cents pro Barrel und entsprechend pro Grad API ober- oder unterhalb der genannten nominalen Dichte.

(Anm.: Tabelle 1a nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Nähere Bestimmungen zur Tabelle 1a

  1. 1. Unter „Rohöltyp und API-Grade“ sind die verschiedenen
  1. 2. In den Zeilen 1 bis 19 sind die verschiedenen Rohölsorten für
  1. den Berichtszeitraum anzuführen; ausgenommen sind nur Partien, die im Transit in andere Vertragsstaaten des EWR oder Drittländer weitergehen. Die Bezeichnungen sind die der Richtlinie 76/491/EWG , verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 140/4 vom 28. Mai 1976.
  1. a) und b) der Erfassung der repräsentativsten Güteklassen, für die es
  1. 3. Unter „Anlandung im Berichtsmonat“ sind Menge und Preis (zum Verladezeitpunkt) für das im Laufe eines „bestimmten“ Monats gelöschte Importöl anzugeben.
  1. 4. „Verlademenge insgesamt“ bezieht sich auf die Einfuhren der

„fob-Preis“ ist der tatsächlich berechnete Preis im Verladehafen. Es ist der Preis, den die Gesellschaften tatsächlich gezahlt haben oder den sie nach ihren Erwartungen werden zahlen müssen, abzüglich Rabatt. „Durchschnittliche fob-Preise“ sind Monatsdurchschnitte, die mit den Mengen zum Verladezeitpunkt gewichtet werden. Bei der Berechnung sind Wechselkurse zugrunde zu legen, die ein möglichst repräsentatives Bild von der Entwicklung der Rohölpreise vermitteln. Der Monatsdurchschnitt des Dollarkurses ist unten auf der Seite anzugeben.

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  1. 1) zB: für die Zeile 10: Libyen 40 Grad

Zoventina 42 Grad

Brega 40 Grad

Es sider 37 Grad

Sarrir 36 Grad

Anna 36 Grad

Nigeria Light 37 Grad

Escravos 36 Grad

Nigeria Forcados 31 Grad

Nigeria medium 26 Grad

(Anm.: Tabelle 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Nähere Bestimmungen zur Tabelle 2

KOSTEN DER ROHÖLVERSORGUNG (cif)

Die Zeilen 1 und 2 beziehen sich auf die Gesamtheit der Rohöl-Versorgung während des betreffenden Vierteljahres, dh. die Summe der in der Tabelle 1 aufgeführten importierten Rohöle zuzüglich der inländischen Rohölgewinnung. Transitmengen an Rohöl mit Bestimmung für andere Vertragsstaaten des EWR oder für dritte Länder sind ausgeschlossen. Unter „Gesamt-Versorgung an Rohöl“ wird daher die Summe der Versorgungsbeiträge verstanden, die im einzelnen umfaßt:

  1. - sogenannte „endgültige“ Einfuhren, die grundsätzlich zum Verbrauch im Inland bestimmt sind;
  2. - sogenannte „vorübergehende“ oder „zeitweilige“ Einfuhren von Rohöl, die direkt oder für Rechnung von Unternehmen erfolgen, die im Meldeland ihren Sitz haben und wobei die daraus hergestellten raffinierten Produkte anschließend in einen Vertragsstaat des EWR exportiert oder dem Verbrauch im Inland zugeführt werden können. Dagegen sind auszuschließen solche Einfuhren, die für Rechnung von Unternehmen erfolgen, die außerhalb des Meldelandes ihren Sitz haben, und die dazu bestimmt sind, „lohnveredelt“ und anschließend als Fertigwaren reexportiert zu werden; dies gilt nicht, wenn die hergestellten Waren für einen Vertragsstaat des EWR bestimmt sind;
  3. - die inländische Gewinnung von Rohöl.

Unter „mittleren cif-Kosten“ werden die mittleren vierteljährlichen Kosten verstanden, die gewichtet sind mit den Mengen der Gesamtheit der Rohölversorgung. Dabei entspricht der Begriff „cif-Kosten“ der für die Tabelle 1 gegebenen Definition. Was den Einfuhrwert betrifft für Rohöl, das in einem Vertragsstaat des EWR gewonnen wurde, so ist dieser zu berechnen auf der Basis „frei Entladehafen“ oder „frei Grenze“, dh. bezogen auf denjenigen Augenblick, wo das Rohöl unter die Zollhoheit des Einfuhrlandes gerät. Der Wert eines Rohöls, das in einem Meldeland gewonnen und verbraucht wird, entspricht seinem Abgabepreis oder dem Rechnungswert bei der Übergabe.

Die „mittleren cif-Kosten“ sind auf der Basis der offiziellen Wechselkurse zu berechnen, die am besten geeignet sind, um repräsentative Angaben über die Versorgungskosten zu erhalten. Österreichische Schilling sind zum mittleren vierteljährlichen Devisenmittelkurs der Oesterreichischen Nationalbank auf US-Dollar umzurechnen. Dieser Kurs ist am Fuß der Tabelle 2 anzugeben. Die Angaben in der Zeile 2 haben auf den geeigneten Umrechnungsfaktoren zu basieren.

(Anm.: Tabelle 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Nähere Bestimmungen zur Tabelle 3

IMPORTPREISE FÜR MINERALÖLERZEUGNISSE

Jede der Zeilen 1 bis 7 enthält Angaben für ein Mineralölprodukt, das im Laufe des betreffenden Vierteljahres aus einem dritten Land und/oder aus einem anderen Vertragsstaat des EWR eingeführt wurde; ausgenommen sind jedoch Transitmengen mit Bestimmungen für einen anderen Vertragsstaat des EWR oder für dritte Länder.

Unter „Mineralölprodukten“ sind solche Waren zu verstehen, deren technische Qualitätsmerkmale - wie sie auf dem Weltmarkt oder in den einzelnen Vertragsstaaten des EWR angewandt werden - sich einordnen lassen unter die einzelnen Bezeichnungen, wie sie in den Zeilen 1 bis 7 aufgeführt sind.

Unter „gesamter Einfuhrmenge“ wird verstanden die Summe der Angaben in den Ladepapieren (Konnossementen) - und zwar auf der Basis der „Bill of Lading“ - und derjenigen Angaben, wie sie aus gleichwertigen Dokumenten zu entnehmen sind, die sich auf jede der eingetroffenen Waren beziehen, ausgedrückt in Tonnen und auf das nächste Tausend gerundet.

„Mittlerer Preis“ ist der nach Mengen gewichtete mittlere vierteljährliche Preis. Der Einfuhrwert wird berechnet „frei Entladehafen“ oder „frei Grenze“, das heißt zu dem Zeitpunkt, wo die Waren unter die Zollhoheit des Meldelandes fallen. Die Einfuhrwerte umfassen den „fob-Preis“, die Transportkosten und Versicherungsbeiträge sowie gewisse weitere Kostenfaktoren, die sich aus dem Entladevorgang ergehen. Auszuschließen sind jedoch von dem Importpreis alle eventuellen Abgaben und Steuern, die auf die Produkte erhoben werden, sowie alle Kostenbestandteile, mit denen die Produkte nach der Entladung in einem Hafen oder nach Grenzübergang belastet werden.

Die „mittleren Preise“ sind auszudrücken in US-Dollar pro metrische Tonne; die Berechnung hat auf der Grundlage der offiziellen Wechselkurse auf dem Markt zu erfolgen. Österreichische Schilling sind zum mittleren vierteljährlichen Devisenmittelkurs der Oesterreichischen Nationalbank auf US-Dollar umzurechnen. Dieser Kurs ist am Fuß der Tabelle 3 anzugeben. Die Angaben sind auf ganze US-cent aufzurunden.

Mengen und Preise der eingeführten Mineralölerzeugnisse sind nach der Art der Umsätze (konzernintern oder mit konzernfremden Unternehmen) und notfalls nach dem Ursprung (innerhalb oder außerhalb des EWR) aufzugliedern.

(Anm.: Tabelle 4 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Nähere Bestimmungen zur Tabelle 4

VERBRAUCHERPREISE FÜR MINERALÖLERZEUGNISSE

In den Zeilen 1 bis 8 sind die für bestimmte Verbrauchergruppen zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Verbraucherpreise anzugeben.

„Mineralölerzeugnisse“ sind Waren, die sich auf Grund internationaler und landesüblicher technischer Qualitätsmerkmale unter eine der Bezeichnungen in den Zeilen 1 bis 8 einordnen lassen. Die für Österreich üblichen Bezeichnungen und Qualitätsmerkmale sind in der Anlage angeführt.

Unter „Verbraucherpreisen“ (Preise für bestimmte Verbrauchergruppen) ist zu verstehen:

  1. - bei „Treibstoffen“ (für Kraftfahrzeuge) der Tankstellenpreis;
  2. - bei „Haushalts-Heizölen“ der Preis frei Haus für Kleinverbraucher, dh. bei Abnahme von 2 000 bis 5 000 Litern, mit Ausnahme von Petroleum bei Lieferung bis zu 1 000 Litern;
  3. - bei „Industrie-Heizölen“ der Preis frei Gewerbebetrieb für Lieferungen von weniger als 2 000 Tonnen monatlich oder entsprechend weniger als 24 000 Tonnen pro Jahr.

„Höchstpreise“ sind staatlich festgesetzte oder zwischen Staat und Wirtschaft vereinbarte Höchstpreise einschließlich aller staatlichen Abgaben und Steuern bzw. ohne staatliche Abgaben und Steuern, öffentlich bekanntgemacht oder nicht, die für eine bestimmte Verbrauchergruppe gelten.

Für die Höchstpreise sind diejenigen Preise anzugeben, die am ersten Tag, der auf den Ablauf des betreffenden Vierteljahres folgt, in Geltung sind.

„Tatsächlich angewandte Preise“ sind echte Verbraucherpreise, wie sie zu einem Zeitpunkt um den 15. des Monats, der auf den Ablauf des betreffenden Vierteljahres folgt, in Anwendung waren:

  1. - der „Mittelwert“, dh. der mittlere tatsächlich angewandte Preis, für jedes der in den Zeilen 1 bis 8 genannten Produkte ist der am häufigsten angewandte Preis, dh. der „häufigste Wert“ oder in Ermangelung desselben der gewichtete Mittelwert aus der Preisreihe, und zwar jeweils einschließlich bzw. ohne alle staatlichen Abgaben und Steuern;
  2. - „Extremer tatsächlich angewandter Preis“ („Spannweite ohne Zoll und Steuer“) ist der jeweils niedrigste und höchste angewandte Preis, und zwar ohne staatliche Abgaben und Steuern, für jedes der in den Zeilen 1 bis 8 genannten Produkte (Variationsbreite = range) 1).

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  1. 1) Dies bezieht sich ausschließlich auf die Extremwerte der von den

(Anm.: Tabelle 5 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Nähere Bestimmungen zur Tabelle 5

NETTOERLÖSE AUF DEM INLÄNDISCHEN MARKT

Die Angaben in Tabelle 5 beziehen sich auf den Inlandsverbrauch an Mineralölprodukten während des betreffenden Vierteljahres; auszuschließen sind alle Elemente, die sich aus dem Export von Produkten sowie aus den Bunkerablieferungen für die Schiffahrt ergeben.

Unter „Mineralölerzeugnissen“ werden verstanden alle Waren, die sich auf Grund internationaler und landesüblicher technischer Qualitätsmerkmale unter einer der Bezeichnungen in den Zeilen 1 bis 7 erfassen lassen. Zeile 3 bezieht sich auf Gasöle für motorische Zwecke (Dieselkraftstoff), dh. für den mechanischen Gebrauch als Treibstoff. Zeile 4 bezieht sich auf Gasöle für sonstige Verwendungen. Zeile 7 bezieht sich auf alle Heizöle mit Ausnahme der leichten Heizöle, die in Zeile 5 erfaßt sind. Die Zeile 10 „Sonstige Produkte“ bezieht sich auf alle Erzeugnisse, die aus Rohöl gewonnen und im Inland vertrieben werden, soweit diese nicht in den Zeilen 1 bis 7 spezifiziert sind.

Unter „Gesamtmenge“ wird verstanden die „Gesamtheit des Inlandsabsatzes ab den Raffinerien“ an den Handel und an Großverbraucher sowie die Lieferungen an Händler und Endverbraucher durch die Vertriebsnetze. Diese Angaben betreffen jede der Zeilen 1 bis 7 sowie die Zeilen 10 und 11. Zeile 12 bezieht sich auf die gesamte Raffinerieproduktion, dh. sie umfaßt die Ablieferungen für den Inlandsverbrauch, die Ausfuhren und die Bunkerablieferungen für die Schiffahrt, jedoch ohne Verluste und Eigenverbrauch der Raffinerien sowie ohne die für ausländische Rechnung hergestellten Produkte.

Unter „Nettoerlöse auf dem inländischen Markt“ ist der mittlere Erlös abzüglich Provisionen und Rabatte sowie Zölle und Steuern aus dem Verkauf ab Raffinerie an Handel und Großverbraucher sowie aus Lieferungen der Vertriebsorganisationen an Handel und Endverbraucher, für jedes der in Zeile 1 bis 7 aufgeführten Mineralölerzeugnisse einzeln, zu verstehen:

  1. - Der „Mittelwert“ der Erlöse ist der Vierteljahresdurchschnitt der Nettoerlöse aus dem Absatz für jedes der Mineralölerzeugnisse.
  2. - Unter „Spannweite“ der Nettoerlöse ist der höchste und der niedrigste Wert der Vierteljahresdurchschnitte anzugeben 1).

In Zeile 11 ist der Vierteljahresdurchschnitt des „Ex-refinery netback“ ohne Zoll und Steuer „für alle Rohöl-derivate zusammen ab Raffinerietor“ anzugeben:

  1. - Der „Mittelwert“ der Erlöse ist das gewichtete Mittel der Vierteljahresangaben für den Ex-refinery netback.
  2. - Unter „Spannweite“ ist der höchste und der niedrigste Wert für den Ex-refinery netback aus den Angaben der meldepflichtigen Unternehmen einzusetzen.
  1. - dem mittleren Gesamterlös aus dem Verkauf ab Raffinerie an Handel und Großverbraucher sowie aus Lieferungen der Vertriebsorganisationen an Handel und Endverbraucher, also dem Gesamterlös aus dem Inlandsabsatz aller Rohölderivate.
  1. - der mittleren Vertriebskosten für sämtliche Mineralölerzeugnisse. Hierin enthalten sind sämtliche Ausgaben und Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb aller Rohölderivate. Hierzu gehören alle fixen Kosten (insbesondere Abschreibungen und Verzinsung des Anlagevermögens), variable Kosten (Betriebskosten) und alle auf den Vertriebsbereich entfallenden, kaufmännisch und technisch bedingten Kosten vom Verlassen der Raffinerie oder von der Einfuhr an.

Der Wert der mittleren Vertriebsgesamtkosten für sämtliche Mineralölerzeugnisse, der in die Berechnung des Ex-refinery netback eingeht, sollte vorzugsweise den Kosten je Tonne für ein Vierteljahr entsprechen, wie sie von den Unternehmen auf der Basis des betrieblichen Rechnungswesens ermittelt werden. Dort wo dies nicht der Fall ist, genügen Schätzungen anhand von Jahreszahlen aus der Betriebsabrechnung oder Finanzplanung.

Bei der Berechnung des Ex-refinery netback sind nicht zu berücksichtigen:

  1. - Kosten für den Rohöltransport zu Inlandsraffinerien;
  2. - Kosten des kurzfristigen Betriebskapitals;
  3. - Kosten und Erlöse aus dem Export von Mineralölprodukten und aus dem Bunkergeschäft;
  4. - Kosten und Erlöse aus dem Betrieb von Motels, Restaurants, Bars, dem Vertrieb von Nicht-Ölprodukten und Immobiliengeschäften.

Österreichische Schilling sind zum mittleren vierteljährlichen Devisenmittelkurs der Oesterreichischen Nationalbank umzurechnen.

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  1. 1) Betrifft nur die höchsten und die niedrigsten Werte der von den

(Anm.: Tabelle 6 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Nähere Bestimmungen zur Tabelle 6

UNTERNEHMEN

In Tabelle 6 sind die Namen oder Firmenbezeichnungen der gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung meldepflichtigen Unternehmen, gruppiert in der Reihenfolge ihrer jeweiligen Bedeutung für jeden Tätigkeitsbereich, zu verzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007385

Dokumentnummer

NOR12080016

alte Dokumentnummer

N5199319252L

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