Anhang Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Anhang

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft

  1. 1. Bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens vorbereiteten Programme ermöglichen und fördern die Vertragsstaaten
  1. a) die direkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen,
  2. b) Einladungen von Gastprofessoren oder Einladungen von Universitätslehrern und Forschern sowie von Persönlichkeiten des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zu den vereinbarten kürzeren Aufenthalten.
  1. 2. Die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben
  1. 3. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt
  1. das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.
  1. 4. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Ausstellungen

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10009479

Dokumentnummer

NOR12120548

alte Dokumentnummer

N7197857828L

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