Anhang IV Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2000

Verfassungsbestimmung

Anhang IV

Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6

Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Inhabern oder in gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden:

  1. 1. Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;
  2. 2. Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitsnormen;
  3. 3. Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschliessen;
  4. 4. Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;
  5. 5. Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der Gefahren benötigen;
  6. 6. Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum Schutz von Mensch und Umwelt;
  7. 7. Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;
  8. 8. Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;
  9. 9. Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.

Schlagworte

Zulassungssystem, Führungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40009949

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