Anhang IV
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS “QUALIFIZIERT" ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
- a) Art, Ziel, Anzahl der Klone oder Familien, Kreuzungsplan und Anlageschema, Komponenten, Isolierung und Lage müssen eine ausreichende Gewähr bieten, dass das erzeugte Saatgut mindestens die durchschnittliche genetische Qualität des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplantage entstammt.
Diese Parameter sowie deren Änderung sind vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
- b) Die zugehörigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien Alter und Entwicklungsstand, Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit, Volumenzuwachs, Holzqualität, Form und Habitus besonders Rechnung zu tragen ist.
- c) Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald genehmigten Plan ausgepflanzt werden oder ausgepflanzt worden sein und so angeordnet werden oder angeordnet worden sein, dass jede Komponente identifiziert werden kann.
- d) Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu registrieren.
- e) Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften, dass die Ziele der Samenplantagen erreicht werden. Bei einer Samenplantage zur Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.
- a) Die Eltern sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Z 1 b) besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer Kombinationseignung.
- b) Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter sind vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
- c) Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
- d) Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.
- a) Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zugelassen wurden, identifizierbar sein.
- b) Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand von Erfahrungswerten oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.
- c) Ausgangsindividuen (ortets) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Z 1 b) besonders Rechnung zu tragen ist.
- d) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonen von “qualifiziertem Vermehrungsgut" ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind.
- a) Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben und bezeichnet werden.
- b) Klonmischungen müssen die Anforderungen der vorstehenden Ziffer 3 erfüllen.
- c) Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
- d) Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:
1. | für Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix ecidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea, Quercus robur und Tilia cordata | 40 Klone |
2. | für Betula pendula, Betula pubescens, Prunus avium und Robinia pseudoacacia | 3 Klone |
3. | für weitere im Anhang I angeführte Baumarten mit Ausnahme von Populus ssp. und künstlichen Hybriden zwischen diesen Arten | 20 Klone |
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