Anhang III
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Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und
Rumänien über Agrarwaren
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Rumäniens oder Österreichs, wenn es entweder in Rumänien oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.
(2) Als in Rumänien oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:
- a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
- b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
- c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
- d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
- e) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
- f) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
- g) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.
Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Rumänien oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und, 2 der Liste in der Anlage angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.
(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Rumänien nach Österreich oder von Österreich nach Rumänien befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Rumänien, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Rumänien zu erbringen.
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in Rumänien oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Rumänien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Rumänien enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Rumänien erfaßt sind.
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