Anhang III EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Anhang III

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Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der CSFR über Agrarwaren

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der CSFR oder Österreichs, wenn es entweder in der CSFR oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in der CSFR oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:

  1. a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
  2. b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
  3. c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
  4. d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
  5. e) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
  6. f) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
  7. g) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in der CSFR oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von der CSFR nach Österreich oder von Österreich in die CSFR befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder die CSFR, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die CSFR oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR erfaßt sind.

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten

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Code des Be- oder Verarbeitung

Harmonisierten Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne

Systems Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

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(1) (2) (3)

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ex 0305 Fische, getrocknet, Herstellen, bei dem alle

gesalzen oder in Salzlake; verwendeten

geräucherte Fische, auch Vormaterialien des

vor oder während des Kapitels 3

Räucherns gegart; Ursprungserzeugnisse

Mehl, Pulver und Pellets sind

aus Fischen, für den

menschlichen Genuß

geeignet; wie im

Anhang Ia angeführt

0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen, bei dem alle

auch in Lagen, mit oder verwendeten

ohne Unterlage Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

0504 Därme, Blasen und Magen Herstellen, bei dem der

von anderen Tieren als Wert aller verwendeten

Fischen, ganz oder in Vormaterialien 50 vH

Stücken des ab-Werk Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

0505 Vogelbälge und andere Herstellen, bei dem alle

Vogelteile, mit ihren verwendeten

Federn oder Daunen, Federn Vormaterialien in eine

und Teile von Federn andere Nummer als die

(auch beschnitten) und hergestellte Ware

Daunen, roh oder bloß einzureihen sind

gereinigt, desinfiziert

oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und

Abfälle von Federn oder

Teilen von Federn

ex 0506 Knochenmehl Mahlen

ex 0511 Waren tierischen Herstellen, bei dem alle

Ursprungs, anderweitig verwendeten

weder genannt noch Vormaterialien in eine

inbegriffen; tote Tiere andere Nummer als die

des Kapitels 1 oder 3, hergestellte Ware

für den menschlichen einzureihen sind

Genuß nicht geeignet; wie

in den Anhängen Ia und II

angeführt

ex 0710 Genießbares Gemüse, Herstellen, bei dem alle

bis gefroren oder getrocknet, verwendeten Gemüse

ex 0712 vorübergehend haltbar Ursprungserzeugnisse

gemacht; wie im Anhang Ia sind

angeführt

ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem alle

bis getrocknet, vorübergehend verwendeten Früchte

ex 0813 haltbar gemacht; wie im Ursprungserzeugnisse

Anhang Ia angeführt sind

0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem alle

oder Melonen verwendeten Früchte

(einschließlich Ursprungserzeugnisse

Wassermelonen), frisch sind

gefroren, getrocknet oder

vorübergehend haltbar

gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder

anderen

Konservierungsmitteln

0901 Kaffee, auch geröstet Herstellen aus

oder entkoffeiniert; Vormaterialien jeder

Kaffeeschalen und Nummer

Kaffeehäutchen;

Kaffee-Ersatz mit

beliebigem Gehalt an

Kaffee

ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- Herstellen aus

oder Geschmacksstoffen, Vormaterialien jeder

wie im Anhang Ia angeführt Nummer

0903 Mate Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, Herstellen, bei dem

aus Waren des Kapitels 8 alle verwendeten Früchte

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1301 Schellack; natürliche Herstellen, bei dem der

Gummen, Harze, Gummiharze Wert aller verwendeten

und Balsame; wie im Vormaterialien der

Anhang Ia angeführt Nr. 1301 50 vH des

ab-Werk Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 1302 Pflanzensäfte und

Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar

und andere pflanzliche

Schleime und

Verdickungsstoffe, auch

modifiziert; wie im

Anhang Ia angeführt:

- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht

Verdickungsstoffe, modifizierten Schleimen

modifiziert und Verdickungsstoffen

- andere Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem alle

hauptsächlich als Füll- verwendeten

oder Polsterungsmaterial Vormaterialien in eine

verwendet werden (zB Kapok, andere Nummer als die

Pflanzenhaar und Seegras), hergestellte Ware

auch in Lagen, mit oder einzureihen sind

ohne Unterlage; wie im

Anhang Ia angeführt

ex 1404 Waren pflanzlichen Herstellen, bei dem alle

Ursprungs, anderweitig verwendeten

weder genannt noch Vormaterialien in eine

inbegriffen; wie im andere Nummer als die

Anhang Ia angeführt hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 1501 Knochenfett Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen der

Nr. 0203, 0206 oder 0207

oder Knochen der

Nr. 0506

ex 1502 Knochenfett Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen aus

Vormaterialien der

Nr. 0201, 0202, 0204

oder 0206 oder Knochen

der Nr. 0506

ex 1504 Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, von Fischen

oder Meeressäugetieren,

auch raffiniert, aber

nicht chemisch

modifiziert; wie im

Anhang Ia angeführt:

- feste Fraktionen von Herstellen aus

Ölen von Fischen Vormaterialien jeder

sowie von Fetten und Nummer, einschließlich

Ölen von aus anderen

Meeressäugetieren Vormaterialien der

Nr. 1504

- andere Herstellen, bei dem alle

verwendeten

Vormaterialien

tierischen Ursprungs der

Kapitel 2 und 3

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1506 Knochenfett:

- feste Fraktionen Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

- andere Herstellen, bei dem alle

verwendeten

Vormaterialien

tierischen Ursprungs des

Kapitels 2

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1516 Tierische oder Herstellen, bei dem alle

pflanzliche Fette und Öle verwendeten

sowie deren Fraktionen, Vormaterialien

ganz oder teilweise tierischen und

hydriert, umgeestert, pflanzlichen Ursprungs

rückgeestert oder Ursprungserzeugnisse

elaidinisiert, auch sind

raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet; wie im

Anhang Ia angeführt

ex 1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem alle

Mischungen oder verwendeten

Zubereitungen von Vormaterialien

tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

pflanzlichen Fetten oder Ursprungserzeugnisse

Ölen oder von Fraktionen sind

verschiedener Fette oder

Öle dieses Kapitels,

ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie

deren Fraktionen der

Nummer 1516; wie im

Anhang Ia angeführt

ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert Herstellen, bei dem alle

oder geblasen verwendeten

Vormaterialien

pflanzlichen Ursprungs

Ursprungserzeugnisse

sind

1520 Glycerin, auch chemisch Herstellen aus

rein; Glycerinwasser und Vormaterialien jeder

Glycerinunterlaugen Nummer

ex 1521 Pflanzenwachse Herstellen aus

(ausgenommen Vormaterialien jeder

Triglyceride), Nummer

Bienenwachs, andere

Insektenwachse und Walrat

(Spermaceti), auch

raffiniert oder gefärbt;

wie im Anhang Ia angeführt

1601 Würste und ähnliche Herstellen, bei dem alle

Erzeugnisse, aus Fleisch, verwendeten

Innereien oder anderem Vormaterialien der

Schlachtanfall oder Blut; Kapitel 1, 2 und 16

Nahrungsmittelzubereitungen vollständig erzeugt sind

auf der Grundlage dieser

Erzeugnisse

ex 1602 Fleisch, Innereien oder Herstellen, bei dem alle

anderer Schlachtanfall verwendeten

oder Blut, anders Vormaterialien der

zubereitet oder haltbar Kapitel 1, 2 und 16

gemacht; wie in den vollständig erzeugt sind

Anhängen Ia und II

angeführt

ex 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem alle

haltbar gemacht; Kaviar verwendeten Fische oder

und Kaviarersatz aus Fischeier

Fischeiern; wie im Ursprungserzeugnisse

Anhang Ia angeführt sind

1801 Kakaobohnen, auch Bruch, Herstellen aus

roh oder geröstet Vormaterialien jeder

Nummer

1802 Kakaoschalen, Herstellen aus

Kakaohäutchen und Vormaterialien jeder

anderer Kakaoabfall Nummer

1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem alle

verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellt Ware

einzureihen sind

1804 Kakaobutter, Kakaofett Herstellen, bei dem alle

und Kakaoöl verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

1805 Kakaopulver ohne Zusatz Herstellen, bei dem alle

von Zucker oder anderen verwendeten

Süßungsmitteln Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellt Ware

einzureihen sind

ex 1902 Teigwaren, auch gekocht Herstellen, bei dem

oder gefüllt (mit Fleisch jedes verwendete

oder anderen Stoffen) oder Getreide und seine

in anderer Weise Folgeprodukte

zubereitet, wie zB (ausgenommen Hartweizen

Spaghetti, Makkaroni, und seine Folgeprodukte)

Nudeln, Lasagne, Gnocchi, vollständig erzeugt sind

Ravioli und Canneloni;

Couscous, auch zubereitet;

wie im Anhang Ia

angeführt

ex 2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem

genießbare Pflanzenteile, alle verwendeten Früchte

mit Essig oder Essigsäure oder Gemüse

zubereitet oder haltbar Ursprungserzeugnisse

gemacht; wie im Anhang Ia sind

angeführt

2002 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen, bei dem alle

Essigsäure zubereitet oder verwendeten Tomaten der

haltbar gemacht Kapitel 7 oder

20 Ursprungserzeugnisse

sind

ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem alle

verwendeten Trüffeln

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem alle

bis oder Essigsäure zubereitet verwendeten Gemüse

ex 2005 oder haltbar gemacht, Ursprungserzeugnisse

auch gefroren; wie im sind

Anhang Ia angeführt

ex 2008 Früchte und andere Herstellen, bei dem

genießbare Pflanzenteile, - alle verwendeten

in anderer Weise Früchte und anderen

zubereitet oder haltbar genießbaren

gemacht, auch mit Zusatz Pflanzenteile

von Zucker oder anderen Ursprungserzeugnisse

Süßungsmitteln oder von sind

Alkohol, anderweitig weder und

genannt noch inbegriffen; - der Wert aller

wie im Anhang Ia verwendeten

angeführt Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH des

ab-Werk Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 2009 Fruchtsäfte Herstellen aus

(einschließlich Vormaterialien jeder

Traubenmost) und Nummer

Gemüsesäfte, weder

gegoren noch mit einem

Zusatz von Alkohol, auch

mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln,

wie in den Anhängen Ia und

II angeführt

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem alle

Konzentrate aus Kaffee, verwendeten

Tee oder Mate und Vormaterialien in eine

Zubereitungen auf der andere Nummer als die

Grundlage dieser Waren hergestellte Ware

oder auf der Grundlage einzureihen sind

von Kaffee, Tee, oder

Mate; geröstete Zichorie

und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge und Konzentrate

davon; wie im Anhang Ia

angeführt

ex 2102 Zubereitete Herstellen, bei dem alle

Backtreibmittel verwendeten

in Pulverform Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 2103 Zubereitungen für Herstellen, bei dem

Gewürzsoßen und allen verwendeten

zubereitete Gewürzsoßen; Vormaterialien in eine

zusammengesetzte andere Nummer als die

Würzmittel; Senfmehl, hergestellte Ware

auch zubereitet, und Senf; einzureihen sind

wie im Anhang Ia

angeführt

ex 2201 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem

natürliches oder verwendetes Wasser

künstliches Mineralwasser des Kapitels 22

und mit Kohlensäure Ursprungserzeugnis ist

versetztes Wasser, ohne

Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln,

Geruchs- oder

Geschmacksstoffen; Eis

und Schnee; wie im

Anhang Ia angeführt

ex 2204 Wein aus frischen Herstellen, bei dem die

Weintrauben, einschließlich verwendeten Weintrauben

mit Alkohol angereicherter und ihre Folgeprodukte

Wein; Traubenmost, anderer vollständig erzeugt sind

als jener der Nummer 2009;

wie in den Anhängen Ia

und II angeführt

ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem alle

verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellt Ware

einzureihen sind

ex 2309 Solubles von Fischen Herstellen, bei dem alle

oder Meeressäugetieren verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

Schlagworte

Bearbeitung, Durchfuhrland, Geruchsstoff, Füllmaterial

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

10007279

Dokumentnummer

NOR12078942

alte Dokumentnummer

N5199225142J

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