Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu BGBl. Nr. 179/1994 festgelegt.
Anhang III
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Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der Slowakischen Republik über Agrarwaren
Artikel 1
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Slowakischen Republik oder Österreichs, wenn es entweder in der Slowakischen Republik oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.
(2) Als in der Slowakischen Republik oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:
- a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
- b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
- c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
- d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
- e) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
- f) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
- g) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in der Slowakischen Republik oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.
Artikel 3
(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von der Slowakischen Republik nach Österreich oder von Österreich in die Slowakische Republik befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder die Slowakische Republik, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu erbringen.
Artikel 4
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Slowakische Republik oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Artikel 5
Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik erfaßt sind.
ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten
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Code des Be- oder Verarbeitung
Harmonisierten Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne
Systems Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
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(1) (2) (3)
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ex 0305 Fische, getrocknet, Herstellen, bei dem alle
gesalzen oder in Salzlake; verwendeten
geräucherte Fische, auch Vormaterialien des
vor oder während des Kapitels 3
Räucherns gegart; Ursprungserzeugnisse
Mehl, Pulver und Pellets sind
aus Fischen, für den
menschlichen Genuß
geeignet; wie im
Anhang Ia angeführt
0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen, bei dem alle
auch in Lagen, mit oder verwendeten
ohne Unterlage Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
0504 Därme, Blasen und Magen Herstellen, bei dem der
von anderen Tieren als Wert aller verwendeten
Fischen, ganz oder in Vormaterialien 50 vH
Stücken des ab-Werk Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
0505 Vogelbälge und andere Herstellen, bei dem alle
Vogelteile, mit ihren verwendeten
Federn oder Daunen, Federn Vormaterialien in eine
und Teile von Federn andere Nummer als die
(auch beschnitten) und hergestellte Ware
Daunen, roh oder bloß einzureihen sind
gereinigt, desinfiziert
oder zur Haltbarmachung
behandelt; Mehl und
Abfälle von Federn oder
Teilen von Federn
ex 0506 Knochenmehl Mahlen
ex 0511 Waren tierischen Herstellen, bei dem alle
Ursprungs, anderweitig verwendeten
weder genannt noch Vormaterialien in eine
inbegriffen; tote Tiere andere Nummer als die
des Kapitels 1 oder 3, hergestellte Ware
für den menschlichen einzureihen sind
Genuß nicht geeignet; wie
in den Anhängen Ia und II
angeführt
ex 0710 Genießbares Gemüse, Herstellen, bei dem alle
bis gefroren oder getrocknet, verwendeten Gemüse
ex 0712 vorübergehend haltbar Ursprungserzeugnisse
gemacht; wie im Anhang Ia sind
angeführt
ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem alle
bis getrocknet, vorübergehend verwendeten Früchte
ex 0813 haltbar gemacht; wie im Ursprungserzeugnisse
Anhang Ia angeführt sind
0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem alle
oder Melonen verwendeten Früchte
(einschließlich Ursprungserzeugnisse
Wassermelonen), frisch sind
gefroren, getrocknet oder
vorübergehend haltbar
gemacht, in Salzlake,
schwefeliger Säure oder
anderen
Konservierungsmitteln
0901 Kaffee, auch geröstet Herstellen aus
oder entkoffeiniert; Vormaterialien jeder
Kaffeeschalen und Nummer
Kaffeehäutchen;
Kaffee-Ersatz mit
beliebigem Gehalt an
Kaffee
ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- Herstellen aus
oder Geschmacksstoffen, Vormaterialien jeder
wie im Anhang Ia angeführt Nummer
0903 Mate Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, Herstellen, bei dem
aus Waren des Kapitels 8 alle verwendeten Früchte
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1301 Schellack; natürliche Herstellen, bei dem der
Gummen, Harze, Gummiharze Wert aller verwendeten
und Balsame; wie im Vormaterialien der
Anhang Ia angeführt Nr. 1301 50 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und
Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar
und andere pflanzliche
Schleime und
Verdickungsstoffe, auch
modifiziert; wie im
Anhang Ia angeführt:
- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht
Verdickungsstoffe, modifizierten Schleimen
modifiziert und Verdickungsstoffen
- andere Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem alle
hauptsächlich als Füll- verwendeten
oder Polsterungsmaterial Vormaterialien in eine
verwendet werden (zB Kapok, andere Nummer als die
Pflanzenhaar und Seegras), hergestellte Ware
auch in Lagen, mit oder einzureihen sind
ohne Unterlage; wie im
Anhang Ia angeführt
ex 1404 Waren pflanzlichen Herstellen, bei dem alle
Ursprungs, anderweitig verwendeten
weder genannt noch Vormaterialien in eine
inbegriffen; wie im andere Nummer als die
Anhang Ia angeführt hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 1501 Knochenfett Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen der
Nr. 0203, 0206 oder 0207
oder Knochen der
Nr. 0506
ex 1502 Knochenfett Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
Vormaterialien der
Nr. 0201, 0202, 0204
oder 0206 oder Knochen
der Nr. 0506
ex 1504 Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren,
auch raffiniert, aber
nicht chemisch
modifiziert; wie im
Anhang Ia angeführt:
- feste Fraktionen von Herstellen aus
Ölen von Fischen Vormaterialien jeder
sowie von Fetten und Nummer, einschließlich
Ölen von aus anderen
Meeressäugetieren Vormaterialien der
Nr. 1504
- andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien
tierischen Ursprungs der
Kapitel 2 und 3
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1506 Knochenfett:
- feste Fraktionen Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
- andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien
tierischen Ursprungs des
Kapitels 2
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1516 Tierische oder Herstellen, bei dem alle
pflanzliche Fette und Öle verwendeten
sowie deren Fraktionen, Vormaterialien
ganz oder teilweise tierischen und
hydriert, umgeestert, pflanzlichen Ursprungs
rückgeestert oder Ursprungserzeugnisse
elaidinisiert, auch sind
raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet; wie im
Anhang Ia angeführt
ex 1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem alle
Mischungen oder verwendeten
Zubereitungen von Vormaterialien
tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
pflanzlichen Fetten oder Ursprungserzeugnisse
Ölen oder von Fraktionen sind
verschiedener Fette oder
Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare
Fette oder Öle sowie
deren Fraktionen der
Nummer 1516; wie im
Anhang Ia angeführt
ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert Herstellen, bei dem alle
oder geblasen verwendeten
Vormaterialien
pflanzlichen Ursprungs
Ursprungserzeugnisse
sind
1520 Glycerin, auch chemisch Herstellen aus
rein; Glycerinwasser und Vormaterialien jeder
Glycerinunterlaugen Nummer
ex 1521 Pflanzenwachse Herstellen aus
(ausgenommen Vormaterialien jeder
Triglyceride), Nummer
Bienenwachs, andere
Insektenwachse und Walrat
(Spermaceti), auch
raffiniert oder gefärbt;
wie im Anhang Ia angeführt
1601 Würste und ähnliche Herstellen, bei dem alle
Erzeugnisse, aus Fleisch, verwendeten
Innereien oder anderem Vormaterialien der
Schlachtanfall oder Blut; Kapitel 1, 2 und 16
Nahrungsmittelzubereitungen vollständig erzeugt sind
auf der Grundlage dieser
Erzeugnisse
ex 1602 Fleisch, Innereien oder Herstellen, bei dem alle
anderer Schlachtanfall verwendeten
oder Blut, anders Vormaterialien der
zubereitet oder haltbar Kapitel 1, 2 und 16
gemacht; wie in den vollständig erzeugt sind
Anhängen Ia und II
angeführt
ex 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem alle
haltbar gemacht; Kaviar verwendeten Fische oder
und Kaviarersatz aus Fischeier
Fischeiern; wie im Ursprungserzeugnisse
Anhang Ia angeführt sind
1801 Kakaobohnen, auch Bruch, Herstellen aus
roh oder geröstet Vormaterialien jeder
Nummer
1802 Kakaoschalen, Herstellen aus
Kakaohäutchen und Vormaterialien jeder
anderer Kakaoabfall Nummer
1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellt Ware
einzureihen sind
1804 Kakaobutter, Kakaofett Herstellen, bei dem alle
und Kakaoöl verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
1805 Kakaopulver ohne Zusatz Herstellen, bei dem alle
von Zucker oder anderen verwendeten
Süßungsmitteln Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellt Ware
einzureihen sind
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht Herstellen, bei dem
oder gefüllt (mit Fleisch jedes verwendete
oder anderen Stoffen) oder Getreide und seine
in anderer Weise Folgeprodukte
zubereitet, wie zB (ausgenommen Hartweizen
Spaghetti, Makkaroni, und seine Folgeprodukte)
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, vollständig erzeugt sind
Ravioli und Canneloni;
Couscous, auch zubereitet;
wie im Anhang Ia
angeführt
ex 2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem
genießbare Pflanzenteile, alle verwendeten Früchte
mit Essig oder Essigsäure oder Gemüse
zubereitet oder haltbar Ursprungserzeugnisse
gemacht; wie im Anhang Ia sind
angeführt
2002 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen, bei dem alle
Essigsäure zubereitet oder verwendeten Tomaten der
haltbar gemacht Kapitel 7 oder
20 Ursprungserzeugnisse
sind
ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem alle
verwendeten Trüffeln
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem alle
bis oder Essigsäure zubereitet verwendeten Gemüse
ex 2005 oder haltbar gemacht, Ursprungserzeugnisse
auch gefroren; wie im sind
Anhang Ia angeführt
ex 2008 Früchte und andere Herstellen, bei dem
genießbare Pflanzenteile, - alle verwendeten
in anderer Weise Früchte und anderen
zubereitet oder haltbar genießbaren
gemacht, auch mit Zusatz Pflanzenteile
von Zucker oder anderen Ursprungserzeugnisse
Süßungsmitteln oder von sind
Alkohol, anderweitig weder und
genannt noch inbegriffen; - der Wert aller
wie im Anhang Ia verwendeten
angeführt Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte Herstellen aus
(einschließlich Vormaterialien jeder
Traubenmost) und Nummer
Gemüsesäfte, weder
gegoren noch mit einem
Zusatz von Alkohol, auch
mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln,
wie in den Anhängen Ia und
II angeführt
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem alle
Konzentrate aus Kaffee, verwendeten
Tee oder Mate und Vormaterialien in eine
Zubereitungen auf der andere Nummer als die
Grundlage dieser Waren hergestellte Ware
oder auf der Grundlage einzureihen sind
von Kaffee, Tee, oder
Mate; geröstete Zichorie
und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie
Auszüge und Konzentrate
davon; wie im Anhang Ia
angeführt
ex 2102 Zubereitete Herstellen, bei dem alle
Backtreibmittel verwendeten
in Pulverform Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2103 Zubereitungen für Herstellen, bei dem
Gewürzsoßen und allen verwendeten
zubereitete Gewürzsoßen; Vormaterialien in eine
zusammengesetzte andere Nummer als die
Würzmittel; Senfmehl, hergestellte Ware
auch zubereitet, und Senf; einzureihen sind
wie im Anhang Ia
angeführt
ex 2201 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem
natürliches oder verwendetes Wasser
künstliches Mineralwasser des Kapitels 22
und mit Kohlensäure Ursprungserzeugnis ist
versetztes Wasser, ohne
Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln,
Geruchs- oder
Geschmacksstoffen; Eis
und Schnee; wie im
Anhang Ia angeführt
ex 2204 Wein aus frischen Herstellen, bei dem die
Weintrauben, einschließlich verwendeten Weintrauben
mit Alkohol angereicherter und ihre Folgeprodukte
Wein; Traubenmost, anderer vollständig erzeugt sind
als jener der Nummer 2009;
wie in den Anhängen Ia
und II angeführt
ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellt Ware
einzureihen sind
ex 2309 Solubles von Fischen Herstellen, bei dem alle
oder Meeressäugetieren verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
Schlagworte
Bearbeitung, Durchfuhrland, Geruchsstoff, Füllmaterial
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Gesetzesnummer
10007279
Dokumentnummer
NOR12082860
alte Dokumentnummer
N5199435462J
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