Anhang II Verordnung - BMF-BGBl II 2002/506

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

Ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem 1. Jänner 2012 beginnen (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 515/2012).

Anhang II

Verzeichnis der Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988)

Forschungsaufwendungen (Art)

Betrag in Euro

  1. 1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (zB freiwillige Sozialleistungen). Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, sind nur die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen.

 

  1. 2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen (Anhang I, Teil A, Z 1).

 

  1. 3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.

 

  1. 4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.

 

Forschungsaufwendungen gesamt (Summe aus 1 bis 4)

 

Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988

 

Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988

 

  

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

20002387

Dokumentnummer

NOR40038164

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