Anhang II
Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 Abs. 2
Dieses Verfahren besteht
- 1. in der Anwendung des Anhangs I mit den nachfolgend in Z 2 bis 4 genannten Ergänzungen.
- 2. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft hat die technischen Unterlagen der benannten Stelle gemäß § 17 vorzulegen und die benannte Stelle um eine Bewertung der Unterlagen zu ersuchen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft hat der benannten Stelle mitzuteilen, welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen von ihr zu bewerten sind.
- 3. Die benannte Stelle prüft die technischen Unterlagen und bewertet, ob in diesen Unterlagen in angemessener Weise nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Verordnung, die bewertet werden sollen, eingehalten wurden. Ist die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen bestätigt, so erstellt die benannte Stelle eine Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft, in der die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen bestätigt wird. Diese Erklärung beschränkt sich auf diejenigen Aspekte der grundlegenden Anforderungen, die von der benannten Stelle bewertet wurden.
- 4. Der Hersteller hat die Erklärung der benannten Stelle den technischen Unterlagen hinzuzufügen. Er bleibt aber trotzdem selbst in vollem Umfang für die Konformitätsbewertung verantwortlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)