Anhang Ib EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Anhang Ib

UNGARN ‑ ÖSTERREICH

Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse Ungarns sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die für Zwecke des Vormerkverkehrs benötigten Bewilligungen zu erteilen und keine Zölle zu erheben.

Nr./UNr. des österr Zolltarifs

Warenbezeichnung

Menge

0402 10

Milch und Rahm als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form mit1,5% Fett oder weniger

2 300 t

0408 91

Vogeleier, nicht in der Schale, Eigelb, getrocknet

340 t

0808 10

Äpfel, frisch

15 000 t

0810 20

Himbeeren

2 650 t

1003 00 B

Gerste für Brauzwecke

10 000 t

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von weniger als 20 Gewichtsprozent

2 500 t

1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent

4 000 t

1703 90

Melasse, andere als Zuckermelasse

15 000 t

2009 70 A

Konzentrierter Apfelsaft

5 000 t

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