Anhang I Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Anhang I

zu § 4 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten

Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderbaren Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.

Gefördert werden Maßnahmen

Die förderbaren Kosten (auch vom Importeur oder von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderungswerber weiter verrechnete Kosten) umfassen

sowie generell Kosten für die Tätigkeit von Werbe- oder P.R.-Agenturen. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar.

Gefördert werden die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktisches Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.

Gefördert wird die Teilnahme des Förderungswerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminare, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.

Die förderbaren Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstige Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderbaren Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderbar sind auch direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

Die förderbaren Kosten bemessen sich wie folgt:

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der EU und von 90,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der EU abgegolten.

Schlagworte

Standmiete, Reisekosten, Werbeagentur

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188185

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