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Anhang HalonbankV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2000

Anhang

Kritische Verwendungszwecke von Halonen

Verwendung von Halon 1301:

  1. in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Triebwerken, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays);
  2. in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen;
  3. für die Inertisierung von besetzten Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden können, nämlich im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor sowie in der Petrochemie und in bestehenden Frachtschiffen;
  4. für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind;
  5. für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte;
  6. in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial.

Verwendung von Halon 1211

  1. in an Bord von Luftfahrzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und festinstallierten Löschvorrichtungen für Triebwerke;
  2. in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays).

Schlagworte

Landfahrzeug, Erdölsektor, Kommunikationszentrum

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

20000471

Dokumentnummer

NOR40005434

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