Anhang Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Anhang

zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 7

Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 12 Abs. 1 erfolgt durch:

  1. 1. die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 19/2009,
  2. 2. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 1/2009,
  3. 3. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 6300-0,
  4. 4. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 14,
  5. 5. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 38,
  6. 6. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 11 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 35,
  7. 7. die Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 38,
  8. 8. die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft, LGBl. Nr. 1/2009,
  9. 9. die Landwirtschaftskammer für Wien oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996 in der Fassung, LGBl. Nr. 11/2001 oder
  10. 1 0.die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) bzw. die Zucht-Data EDV-Dienstleistungen GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113494

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