Anhang D LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1984

Anhang D

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Höhensegelfluggebiete

Als Höhensegelfluggebiete gemäß § 56 Abs. 1 werden nachstehende Lufträume, die nach oben durch die Flugfläche 250, nach unten durch die Flugfläche 190 und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt sind, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen, festgelegt:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.)

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