Anhang C AEV org Chemikalien

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.2004

Anhang C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4

(Herstellung von organischen Zwischenprodukten und Feinchemikalien)

 

I)

Anforderungen

an

Einleitungen

in ein

Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

C 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

 

 

 

a)

2.

Toxizität b)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

16

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

8

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

8

c)

2.4

Fischtoxizität GF

2

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

d)

 

e)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-10

C 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

6.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

7.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

f)

f)

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

12.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

13.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

14.

Molybdän

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

15.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

16.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

g)

g)

17.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

19.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

20.

Zinn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

21.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

h)

 

 

22.

Ammonium

10 mg/l

i)

 

ber. als N

 

 

23.

Bor

5,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als B

 

 

24.

Cyanid, leicht freisetzbar

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als CN

 

 

25.

Cyanid – Gesamt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als CN

 

 

26.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

27.

Ges. geb. Stickstoff TNb

50 mg/l

 

ber. als N

k)

 

 

j)

 

 

28.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

29.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

30.

Sulfat

i)

 

ber. als SO4

 

 

31.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

32.

Sulfit

1,0 mg/l

50 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

C 3

Organische Parameter

 

 

33.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

l)

 

 

ber. als C

 

 

34.

Chemischer Sauerstoffbedarf

90 mg/l

 

stoffbedarf CSB

m)

 

 

ber. als O2

 

 

35.

Biochemischer Sauerstoffbedarf

25 mg/l

 

BSB5

n)

 

 

ber. als O2

 

 

36.

Adsorbierbare org.

10 mg/l

10 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

o)

 

ber. als Cl

 

 

37.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

38.

Summe der Kohlenwasserstoffe

5,0 mg/l

10 mg/l

39.

Ausblasbare org.

p)

p)

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

40.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

41.

Summe der anion. und

1,0 mg/l

q)

 

nichtion. Tenside

 

 

42.

Summe der flüchtigen

r)

r)

 

aromatischen

 

 

 

Kohlenwasserstoffe Benzol,

 

 

 

Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

    

  1. a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von Dämpfen kommt, die Beeinträchtigungen der Umgebung, Vereisungen oder gesundheitliche Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisationsanlage hervorrufen.
  2. b) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 4 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  6. f) Bei Abwasser aus der Herstellung eines (einer) cadmiumhaltigen organischen Zwischenproduktes (Feinchemikalie) ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,1 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Cadmium. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 7 neben anderen organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien auch cadmiumhaltige organische Zwischenprodukte oder Feinchemikalien hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Cadmium am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten.
  7. g) Bei Abwasser aus der Herstellung eines (einer) quecksilberhaltigen organischen Zwischenproduktes (Feinchemikalie) ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,01 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Quecksilber. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 7 neben anderen organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien auch quecksilberhaltige organische Zwischenprodukte oder Feinchemikalien hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten.
  8. h) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
  9. i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (ÖNORM B 2503, Februar 1999).
  10. j) Summe aus organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  11. k) Bei Abwasser aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 12 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7.
  12. l) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei Abwasser aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 5 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7.
  13. m) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 600 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei Abwasser aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 12 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7.
  14. n) Bei einer BSB5-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindesteliminationsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  15. o) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung für AOX ist nicht erforderlich, wenn
  1. 1. bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 gesondert Bedacht genommen wurde und
  2. 2. durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c)
  1. 3. im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung für AOX von 0,5 mg/l eingehalten wird.
  1. p) Die Vorschreibung des Parameters POX ist nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) enthält, die aus der Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des § 1 Abs. 4 stammen. In einem solchen Fall gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
  1. 1. bei Einleitung in ein Fließgewässer 0,1 mg/l;
  2. 2. bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation 3,0 mg/l;
  3. 3. im Abwasserteilstrom aus dem Einsatz der LHKW vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser 10 mg/l.
  1. q) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.
  2. r) Für den Parameter BTXE gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
  1. 1. bei Einleitung in ein Fließgewässer 0,5 mg/l;
  2. 2. bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation 5 mg/l (davon für Benzol allein 0,5 mg/l [ber. als C6 H6]). Fußnote o) kann sinngemäß angewendet werden, wenn
  1. das im Abwasser enthaltene Aromatengemisch einen Benzolanteil von nicht größer als 10 Masseprozent aufweist und
  2. im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung für BTXE von 0,1 mg/l eingehalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002743

Dokumentnummer

NOR40041349

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)