Anhang C AEV Chemischreinigung

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.2004

Anhang C

Methodenvorschriften gemäß § 4

C.1

Für Abwasser gemäß § 1 Abs. 1

C.1.1

Die Parameter Nr. 2, 5 bis 12, 14 bis 21 und 23 des Anhangs A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

C.1.2

Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 13 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

C.1.3

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 12 und 15 bis 21 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

C.1.4

Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 16 des Anhangs A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 16 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 16 ist gemäß Z 6.5.1 des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.

 

Nr.

Parameter

Analysenmethode

 

16

Phosphor-Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

C.2

Für Abwasser gemäß § 1 Abs. 2

C.2.1

Die Parameter Nr. 20 und 22 des Anhangs B sind an Hand von nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen.

C.2.2

Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.

C.2.3

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 20 und 22 des Anhangs B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

C.2.4

Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner LHKW an Stelle des Parameters POX (Nr. 22 des Anhangs B) liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode (Nr. 22.1) zu Grunde. Für einen LHKW gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn seine Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,001 mg/l (ber. als Einzelsubstanz).

 

Nr.

Parameter

Analysenmethode

 

22.1

Tetrachlorethen, Trichlorethen oder sonstige LHKW

ÖNORM EN ISO 10301, Febr. 1998

    

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20002738

Dokumentnummer

NOR40041305

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