Anhang 9
zu § 44 Abs. 1
CE-Kennzeichnung befristet bis 31. Dezember 1997
(Muster)
Die CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1997) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol, der Kennummer der zugelassenen Stelle, die die unangemeldeten Kontrollen (§ 14), die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme (§ 17, § 20), die Prüfungen (§ 22, § 24) oder die Einzelprüfung (§ 26) durchgeführt hat sowie den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Die verschiedenen Bestandteile müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Zusatzdokumente: image001
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