Anhang 9 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

Anhang 9

zu § 44 Abs. 1

CE-Kennzeichnung befristet bis 31. Dezember 1997

(Muster)

Die CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1997) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol, der Kennummer der zugelassenen Stelle, die die unangemeldeten Kontrollen (§ 14), die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme (§ 17, § 20), die Prüfungen (§ 22, § 24) oder die Einzelprüfung (§ 26) durchgeführt hat sowie den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Die verschiedenen Bestandteile müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

Zusatzdokumente: image001

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