Anhang 8
--------------
zu § 4 Abs. 2
LEITFADEN FÜR DIE ZUORDNUNG DER PSA ZU KATEGORIEN
---------------------------------------------------------------------
Übliche Bezeichnung der PSA Kategorie
---------------------------------------------------------------------
1. GEHÖRSCHUTZAUSRÜSTUNGEN
1.1 Alle dem Gehörschutz dienenden Ausrüstungen, II
die in oder auf dem Ohr getragen werden
2. AUGENSCHUTZAUSRÜSTUNGEN
2.1 Alle Schutzausrüstungen für das Auge und Filter II
ausgenommen:
2.2 Augenschutz und Filter, die für den Einsatz in III
heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden,
die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine
Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C
oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung,
Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern
2.3 Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen III
ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt
sind
2.4 Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen III
Risiken der Elektrizität ausgelegt und hergestellt
werden
2.5 Schwimm- und/oder Tauchbrillen und -masken I
2.6 Augenschutz und Filter, die ausschließlich zum I
Schutz gegen Sonnenstrahlen ausgelegt und
hergestellt werden; Sonnenbrillen ohne
Korrektureigenschaften, die für den privaten und
gewerblichen Gebrauch bestimmt sind
2.7 Ski-Korbbrillen aller Art außer Korrekturbrillen I
2.8 Korrekturbrillen einschließlich Sonnenbrillen keine
mit Korrekturglas (0)
Bemerkung: Wenn die Brillen weitere
Schutzeigenschaften als gegen die Sonne haben
(wie gegen Stöße, Schleifteilchen usw.) werden
sie lediglich auf Grund dieser Schutzeigenschaften
als PSA in die Kategorie eingestuft, die dem
entsprechenden Risiko entspricht.
2.9 Für die Verwendung mit zwei- oder dreirädrigen keine
Krafträdern ausgelegte und hergestellte, in Helme (0)
integrierte Visiere
3. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN STÜRZE AUS DER HÖHE
3.1 Alle für den privaten oder gewerblichen Gebrauch III zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe entwickelten oder hergestellten Schutzausrüstungen (Arbeiten in Höhenlagen, Sturz von einem Boot, Bergsteigen, Klettern, Höhlenforschung usw.)
Diese Kategorie umfaßt ebenfalls:
Schutzausrüstungen für Arbeiten, die schwebend oder abgestützt in der Höhe ausgeführt werden (Brustgurte, Oberschenkelgurte, Beckengurte usw.) Anmerkung:
Zu diesen Vorrichtungen gehören Haltegurte
(Oberschenkelgurte, Sitzgurte usw.) und alle
Zubehörteile außer Ankerpunkten (die am Bauwerk/Gerüst oder Felsen vorhanden sind), die
dem Halt einer Person dienen.
Für den gewerblichen Gebrauch zB: Reepseile,
mobile Stopper, Karabinerhaken,
energieabsorbierende Vorrichtungen, Seilrollen
usw.
Für Bergsteigen/Klettern/Höhlenforschung zB:
Halteseile (einfache Seile) und Führungsseile
(Doppelseile), Schleifen, Karabinerhaken für
den Klettersport, Klemmschlaufen, Klemmen,
Kletterhaken, Eisschrauben, Klemmkeile für das Klettern mit technischen Hilfsmitteln usw.
ausgenommen:
3.2 Ausrüstungen, die den Zu- oder Abgang aus keine
Höhenlagen ermöglichen (Seilwindesitze, Senkbühnen (0)
ohne einem eingebauten System zur Regelung
der Geschwindigkeit usw.)
3.3 Hilfsausrüstungen für Bergsteigen/Klettersport, keine
Höhlenforschung usw. (Eispickel, Hämmer, (0)
Abseilvorrichtungen ohne einem eingebauten System
zur Regelung der Geschwindigkeit,
Seilaufstiegsvorrichtungen usw.)
3.4 Haltevorrichtungen (Haltegurte usw.), die keine
speziell für die Verwendung mit Fallschirmen, (0)
Gleitschirmen, Flugdrachen usw. ausgelegt und
hergestellt werden und keinen anderen
Verwendungszweck haben als den, für den sie
entwickelt wurden.
4. KOPFSCHUTZAUSRÜSTUNGEN
4.1 Alle Helme, einschließlich der zur Ausübung von II
Sportarten verwendeten Helme
ausgenommen:
4.2 Helme, die für den Einsatz in heißer Umgebung III
ausgelegt und hergestellt werden, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,
mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder
großen Schmelzmaterialspritzern
4.3 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III
ausgelegte und hergestellte Helme
4.4 Kopfbedeckungen, wenn diese zum Schutz gegen I
leichte Stöße und gegen Verfangen des Haares
in einer Maschine ausgelegt und hergestellt
werden (Schutz der Kopfhaut)
4.5 Helme, die für das Verwenden von zwei- oder keine
dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich (0)
Motorsportwettbewerbsfahrzeuge, ausgelegt und
hergestellt werden
4.6 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und keine
hergestellte Helme (0)
5. GESICHTSVOLL- ODER TEILSCHUTZAUSRÜSTUNGEN
5.1 Alle Ausrüstungen II
ausgenommen:
5.2 Ausrüstungen, die für den Einsatz in heißer III
Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C, mit oder
ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen
Schmelzmaterialspritzern
5.3 Ausrüstungen, die für den Einsatz in kalter III
Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder
weniger
5.4. Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III
ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen
5.5 Für den Einbau in Helme ausgelegte und keine
hergestellte Visiere, die beim Verwenden von (0)
zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen,
einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge,
verwendet werden
6. SCHUTZKLEIDUNG
6.1 Alle für spezifische Schutzzwecke ausgelegte und II
hergestellte Kleidungsstücke und/oder Zubehör
(abnehmbar oder fest angebracht)
ausgenommen:
6.2 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III
ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder
Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)
6.3 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III
angebracht), die für den Einsatz in heißer
Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,
mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder
großen Schmelzmaterialspritzern
6.4 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III
angebracht), die für den Einsatz in kalter
Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder
weniger
6.5 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III
angebracht), die ausgelegt und hergestellt wird,
um einen zeitlich begrenzten Schutz *1) gegen
chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen
zu bieten
6.6 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III
angebracht), die einen vollständigen
Witterungsschutz bietet
6.7 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest I
angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die
zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt
und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich
noch extrem sind
6.8 Zum Schutz gegen oberflächliche mechanische I
Einwirkungen ausgelegte und hergestellte Kleidung
und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)
6.9 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest I
angebracht), die für die Handhabung heißer Teile
ausgelegt und hergestellt wird, deren Temperatur
maximal 50 Grad C beträgt und die keine
gefährlichen Stöße verursachen
6.10 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte keine
und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (0)
(abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich
kugelsicherer Kleidung oder Westen, Kleidung zum
Schutz gegen biologische Kontamination oder
ionisierende Strahlung
6.11 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest keine
angebracht) für den privaten Gebrauch, die zum (0)
Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und
hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch
extrem sind
6.12 Gewöhnliche Sportbekleidung (ohne besondere keine
Schutzeigenschaften) und/oder Zubehör (0)
(abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich
Uniformen
7. ATEMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN
7.1 Alle zum Schutz gegen Aerosole in fester oder III
flüssiger Form oder gegen Gase *2) ausgelegten
und hergestellten Atemschutzausrüstungen;
alle Atemschutzausrüstungen, die ausgelegt und hergestellt werden, um den Träger vollständig von der Umgebung zu isolieren; alle für das Tauchen ausgelegten und hergestellten
Atemschutzausrüstungen
ausgenommen:
7.2 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte keine
und hergestellte Atemschutzausrüstungen (0)
7.3 Im medizinischen Bereich verwendete keine
Gesundheitsmasken *3) (0)
7.4 Masken für den persönlichen Komfort, ohne keine
Schutzeigenschaften (0)
8. FUSS- UND BEINSCHUTZAUSRÜSTUNGEN SOWIE AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG
VON STÜRZEN DURCH AUSGLEITEN
8.1 Alle für den Schutz des Fußes und/oder Beines II
sowie zur Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten
speziell ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen
und/oder deren Zubehör (abnehmbar oder fest
angebracht)
ausgenommen:
8.2 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III
fest angebracht), die zum Schutz gegen Risiken
der Elektrizität bei Arbeiten unter gefährlicher
Spannung ausgelegt und hergestellt werden, oder
die zur Isolierung gegen Hochspannung verwendet
werden
8.3 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III
fest angebracht), die für den Einsatz in heißer
Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,
mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder
großen Schmelzmaterialspritzern
8.4 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III
fest angebracht), die für den Einsatz in kalter
Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder
weniger
8.5 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III
fest angebracht), die lediglich für einen
zeitlich begrenzten Schutz *4) gegen chemische
Einwirkungen oder ionisierende Strahlen ausgelegt
und hergestellt werden
8.6 Sportausrüstungen (insbesondere Schuhe) und/oder I
Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum
Schutz gegen Stöße von außen ausgelegt und
hergestellt werden
8.7 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest I
angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum
Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und
hergestellt werden, die weder außergewöhnlich noch
extrem sind
8.8 Für den privaten Gebrauch und/oder sportliche keine
Betätigung ausgelegte und hergestellte (0)
Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder
fest angebracht)
8.9 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder keine
fest angebracht), die für Streit- oder (0)
Ordnungskräfte ausgelegt und hergestellt werden,
einschließlich Ausrüstungen zum Schutz gegen
biologische Risiken und ionisierende Strahlung
8.10 Bestimmte Schuhe, insbesondere Sportschuhe, keine
enthalten Teile, die zur Stoßdämpfung beim (0)
Wandern, Laufen usw. dienen bzw. Bodenhaftung
oder Stabilität gewährleisten sollen. Diese
Teile werden als Teile, die den Tragekomfort
erhöhen, betrachtet.
9. HAND- UND ARMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN
9.1 Alle speziell zum Schutz der Hände und/oder II
Arme ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen *5)
und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)
ausgenommen:
9.2 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III
ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder
Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für
Arbeiten unter gefährlicher Spannung oder PSA zur
Isolierung gegen Hochspannung
9.3 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III
angebracht), die für den Einsatz in heißer
Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,
mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder
großen Schmelzmaterialspritzern, einschließlich
Schutzausrüstungen für die Feuerwehr
9.4 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III
fest angebracht), die für den Einsatz in kalter
Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder
weniger
9.5 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III
fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt
werden, um einen zeitlich begrenzten Schutz *6)
gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende
Strahlungen zu bieten
9.6 Zum Schutz gegen schwach aggressive I
Reinigungsmittel (Spülmittel, Waschmittel usw.)
ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder
Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den
gewerblichen Gebrauch
9.7 Zum Schutz gegen mechanische Verletzungen mit I
oberflächlicher Wirkung (Stiche bei Näharbeiten,
Gartenarbeiten, schmutzige Arbeiten, Sport usw.)
ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder
Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)
9.8 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest I
angebracht), die für den gewerblichen Gebrauch zum
Schutz gegen Risiken bei der Handhabung heißer
Teile ausgelegt und hergestellt werden, deren
Temperatur maximal 50 Grad C beträgt, die keine
gefährlichen Stöße verursachen und den Benutzer
gegen Außentemperaturen schützen, die nicht extrem
niedrig sind
9.9 Handschuhe und Fingerlinge für den medizinischen keine
Gebrauch, die im Umfeld des Patienten verwendet (0)
werden
9.10 Als Schutz gegen Feuchtigkeit und nicht extreme keine
Hitze oder Kälte ausgelegte und hergestellte (0)
Handschuhe für den privaten Gebrauch
9.11 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und keine
hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (0)
(abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich
der Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische
Risiken und ionisierende Strahlung
- 10. AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG VON ERTRINKEN UND ZUR VERBESSERUNG DER
SCHWIMMFÄHIGKEIT
10.1 Alle zur Verhütung des Ertrinkens oder zur II
Verbesserung der Schwimmfähigkeit ausgelegten und
hergestellten Ausrüstungen einschließlich
Schwimmhilfen und aufblasbare Schwimmringe, die
nicht als Spielzeuge gelten (Verwendung
ausschließlich in geringen Wassertiefen)
ausgenommen:
10.2 Rettungsringe und Schwimmwesten, die nicht keine
ständig getragen werden, für Passagiere an (0)
Bord von Flugzeugen und Schiffen *7)
- 11. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN RISIKEN DER ELEKTRIZITÄT
11.1 Die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III
bestimmten PSA sind in den vorstehenden Tabellen
angeführt
Anmerkung: Als Arbeiten unter gefährlicher Spannung
gelten Arbeiten, die bei einer Wechselspannung
von 50 V oder mehr oder einer Gleichspannung
von 75 V oder mehr ausgeführt werden
ausgenommen:
11.2 Isolierende Handwerkzeuge keine PSA
(0)
---------------------------------------------------------------------
*1) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Chemikalien und zur Dauer des Schutzes machen
*2) Der Hersteller muß Angaben zu den wichtigsten Schutzeigenschaften der Ausrüstung sowie zu der Dauer ihrer Verwendung machen oder Angaben, die es dem Verwender ermöglichen, ohne jegliches Sicherheitsrisiko festzustellen, daß die Wirksamkeitsdauer seiner Schutzausrüstung sich ihrem Ende zuneigt.
*3) Dienen diese Masken zum Schutz des Trägers gegen bakterielle, virale usw. Infektionen, so werden sie in die Kategorie III eingestuft (eher zum persönlichen Schutz als für medizinische Zwecke bestimmt)
*4) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen
*5) Diese Schutzausrüstungen umfassen alle Arten des Schutzes der Hand oder eines Handteiles, insbesondere Handschuhe, Halbhandschuhe, Fausthandschuhe, Schutz von einzelnen Fingern, der Handfläche usw.
*6) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen
*7) Als Schiffe oder Flugzeuge im Sinne der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bzw. der PSASV gelten Schiffe und Flugzeuge, die Fahrgäste befördern sowie Hochseeschiffe, die unter die internationalen Übereinkommen der IMO fallen.
Wassersportfahrzeuge mit Motor oder Segel sowie Fischereiboote, Boote für gewerbliche Zwecke usw. gehören nicht zu dieser Kategorie
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)