Anhang 8 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1995

Anhang 8

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zu § 4 Abs. 2

LEITFADEN FÜR DIE ZUORDNUNG DER PSA ZU KATEGORIEN

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Übliche Bezeichnung der PSA Kategorie

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1. GEHÖRSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

1.1 Alle dem Gehörschutz dienenden Ausrüstungen, II

die in oder auf dem Ohr getragen werden

2. AUGENSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

2.1 Alle Schutzausrüstungen für das Auge und Filter II

ausgenommen:

2.2 Augenschutz und Filter, die für den Einsatz in III

heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden,

die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine

Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C

oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung,

Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern

2.3 Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen III

ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt

sind

2.4 Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen III

Risiken der Elektrizität ausgelegt und hergestellt

werden

2.5 Schwimm- und/oder Tauchbrillen und -masken I

2.6 Augenschutz und Filter, die ausschließlich zum I

Schutz gegen Sonnenstrahlen ausgelegt und

hergestellt werden; Sonnenbrillen ohne

Korrektureigenschaften, die für den privaten und

gewerblichen Gebrauch bestimmt sind

2.7 Ski-Korbbrillen aller Art außer Korrekturbrillen I

2.8 Korrekturbrillen einschließlich Sonnenbrillen keine

mit Korrekturglas (0)

Bemerkung: Wenn die Brillen weitere

Schutzeigenschaften als gegen die Sonne haben

(wie gegen Stöße, Schleifteilchen usw.) werden

sie lediglich auf Grund dieser Schutzeigenschaften

als PSA in die Kategorie eingestuft, die dem

entsprechenden Risiko entspricht.

2.9 Für die Verwendung mit zwei- oder dreirädrigen keine

Krafträdern ausgelegte und hergestellte, in Helme (0)

integrierte Visiere

3. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN STÜRZE AUS DER HÖHE

3.1 Alle für den privaten oder gewerblichen Gebrauch III zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe entwickelten oder hergestellten Schutzausrüstungen (Arbeiten in Höhenlagen, Sturz von einem Boot, Bergsteigen, Klettern, Höhlenforschung usw.)

Diese Kategorie umfaßt ebenfalls:

Schutzausrüstungen für Arbeiten, die schwebend oder abgestützt in der Höhe ausgeführt werden (Brustgurte, Oberschenkelgurte, Beckengurte usw.) Anmerkung:

Zu diesen Vorrichtungen gehören Haltegurte

(Oberschenkelgurte, Sitzgurte usw.) und alle

Zubehörteile außer Ankerpunkten (die am Bauwerk/Gerüst oder Felsen vorhanden sind), die

dem Halt einer Person dienen.

Für den gewerblichen Gebrauch zB: Reepseile,

mobile Stopper, Karabinerhaken,

energieabsorbierende Vorrichtungen, Seilrollen

usw.

Für Bergsteigen/Klettern/Höhlenforschung zB:

Halteseile (einfache Seile) und Führungsseile

(Doppelseile), Schleifen, Karabinerhaken für

den Klettersport, Klemmschlaufen, Klemmen,

Kletterhaken, Eisschrauben, Klemmkeile für das Klettern mit technischen Hilfsmitteln usw.

ausgenommen:

3.2 Ausrüstungen, die den Zu- oder Abgang aus keine

Höhenlagen ermöglichen (Seilwindesitze, Senkbühnen (0)

ohne einem eingebauten System zur Regelung

der Geschwindigkeit usw.)

3.3 Hilfsausrüstungen für Bergsteigen/Klettersport, keine

Höhlenforschung usw. (Eispickel, Hämmer, (0)

Abseilvorrichtungen ohne einem eingebauten System

zur Regelung der Geschwindigkeit,

Seilaufstiegsvorrichtungen usw.)

3.4 Haltevorrichtungen (Haltegurte usw.), die keine

speziell für die Verwendung mit Fallschirmen, (0)

Gleitschirmen, Flugdrachen usw. ausgelegt und

hergestellt werden und keinen anderen

Verwendungszweck haben als den, für den sie

entwickelt wurden.

4. KOPFSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

4.1 Alle Helme, einschließlich der zur Ausübung von II

Sportarten verwendeten Helme

ausgenommen:

4.2 Helme, die für den Einsatz in heißer Umgebung III

ausgelegt und hergestellt werden, die

vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,

mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder

großen Schmelzmaterialspritzern

4.3 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III

ausgelegte und hergestellte Helme

4.4 Kopfbedeckungen, wenn diese zum Schutz gegen I

leichte Stöße und gegen Verfangen des Haares

in einer Maschine ausgelegt und hergestellt

werden (Schutz der Kopfhaut)

4.5 Helme, die für das Verwenden von zwei- oder keine

dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich (0)

Motorsportwettbewerbsfahrzeuge, ausgelegt und

hergestellt werden

4.6 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und keine

hergestellte Helme (0)

5. GESICHTSVOLL- ODER TEILSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

5.1 Alle Ausrüstungen II

ausgenommen:

5.2 Ausrüstungen, die für den Einsatz in heißer III

Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C, mit oder

ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen

Schmelzmaterialspritzern

5.3 Ausrüstungen, die für den Einsatz in kalter III

Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder

weniger

5.4. Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III

ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen

5.5 Für den Einbau in Helme ausgelegte und keine

hergestellte Visiere, die beim Verwenden von (0)

zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen,

einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge,

verwendet werden

6. SCHUTZKLEIDUNG

6.1 Alle für spezifische Schutzzwecke ausgelegte und II

hergestellte Kleidungsstücke und/oder Zubehör

(abnehmbar oder fest angebracht)

ausgenommen:

6.2 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III

ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder

Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)

6.3 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III

angebracht), die für den Einsatz in heißer

Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die

vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,

mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder

großen Schmelzmaterialspritzern

6.4 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III

angebracht), die für den Einsatz in kalter

Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die

vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder

weniger

6.5 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III

angebracht), die ausgelegt und hergestellt wird,

um einen zeitlich begrenzten Schutz *1) gegen

chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen

zu bieten

6.6 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III

angebracht), die einen vollständigen

Witterungsschutz bietet

6.7 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest I

angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die

zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt

und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich

noch extrem sind

6.8 Zum Schutz gegen oberflächliche mechanische I

Einwirkungen ausgelegte und hergestellte Kleidung

und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)

6.9 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest I

angebracht), die für die Handhabung heißer Teile

ausgelegt und hergestellt wird, deren Temperatur

maximal 50 Grad C beträgt und die keine

gefährlichen Stöße verursachen

6.10 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte keine

und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (0)

(abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich

kugelsicherer Kleidung oder Westen, Kleidung zum

Schutz gegen biologische Kontamination oder

ionisierende Strahlung

6.11 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest keine

angebracht) für den privaten Gebrauch, die zum (0)

Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und

hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch

extrem sind

6.12 Gewöhnliche Sportbekleidung (ohne besondere keine

Schutzeigenschaften) und/oder Zubehör (0)

(abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich

Uniformen

7. ATEMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

7.1 Alle zum Schutz gegen Aerosole in fester oder III

flüssiger Form oder gegen Gase *2) ausgelegten

und hergestellten Atemschutzausrüstungen;

alle Atemschutzausrüstungen, die ausgelegt und hergestellt werden, um den Träger vollständig von der Umgebung zu isolieren; alle für das Tauchen ausgelegten und hergestellten

Atemschutzausrüstungen

ausgenommen:

7.2 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte keine

und hergestellte Atemschutzausrüstungen (0)

7.3 Im medizinischen Bereich verwendete keine

Gesundheitsmasken *3) (0)

7.4 Masken für den persönlichen Komfort, ohne keine

Schutzeigenschaften (0)

8. FUSS- UND BEINSCHUTZAUSRÜSTUNGEN SOWIE AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG

VON STÜRZEN DURCH AUSGLEITEN

8.1 Alle für den Schutz des Fußes und/oder Beines II

sowie zur Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten

speziell ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen

und/oder deren Zubehör (abnehmbar oder fest

angebracht)

ausgenommen:

8.2 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III

fest angebracht), die zum Schutz gegen Risiken

der Elektrizität bei Arbeiten unter gefährlicher

Spannung ausgelegt und hergestellt werden, oder

die zur Isolierung gegen Hochspannung verwendet

werden

8.3 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III

fest angebracht), die für den Einsatz in heißer

Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,

mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder

großen Schmelzmaterialspritzern

8.4 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III

fest angebracht), die für den Einsatz in kalter

Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder

weniger

8.5 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III

fest angebracht), die lediglich für einen

zeitlich begrenzten Schutz *4) gegen chemische

Einwirkungen oder ionisierende Strahlen ausgelegt

und hergestellt werden

8.6 Sportausrüstungen (insbesondere Schuhe) und/oder I

Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum

Schutz gegen Stöße von außen ausgelegt und

hergestellt werden

8.7 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest I

angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum

Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und

hergestellt werden, die weder außergewöhnlich noch

extrem sind

8.8 Für den privaten Gebrauch und/oder sportliche keine

Betätigung ausgelegte und hergestellte (0)

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder

fest angebracht)

8.9 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder keine

fest angebracht), die für Streit- oder (0)

Ordnungskräfte ausgelegt und hergestellt werden,

einschließlich Ausrüstungen zum Schutz gegen

biologische Risiken und ionisierende Strahlung

8.10 Bestimmte Schuhe, insbesondere Sportschuhe, keine

enthalten Teile, die zur Stoßdämpfung beim (0)

Wandern, Laufen usw. dienen bzw. Bodenhaftung

oder Stabilität gewährleisten sollen. Diese

Teile werden als Teile, die den Tragekomfort

erhöhen, betrachtet.

9. HAND- UND ARMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

9.1 Alle speziell zum Schutz der Hände und/oder II

Arme ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen *5)

und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)

ausgenommen:

9.2 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III

ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder

Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für

Arbeiten unter gefährlicher Spannung oder PSA zur

Isolierung gegen Hochspannung

9.3 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III

angebracht), die für den Einsatz in heißer

Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,

mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder

großen Schmelzmaterialspritzern, einschließlich

Schutzausrüstungen für die Feuerwehr

9.4 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III

fest angebracht), die für den Einsatz in kalter

Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder

weniger

9.5 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III

fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt

werden, um einen zeitlich begrenzten Schutz *6)

gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende

Strahlungen zu bieten

9.6 Zum Schutz gegen schwach aggressive I

Reinigungsmittel (Spülmittel, Waschmittel usw.)

ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder

Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den

gewerblichen Gebrauch

9.7 Zum Schutz gegen mechanische Verletzungen mit I

oberflächlicher Wirkung (Stiche bei Näharbeiten,

Gartenarbeiten, schmutzige Arbeiten, Sport usw.)

ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder

Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)

9.8 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest I

angebracht), die für den gewerblichen Gebrauch zum

Schutz gegen Risiken bei der Handhabung heißer

Teile ausgelegt und hergestellt werden, deren

Temperatur maximal 50 Grad C beträgt, die keine

gefährlichen Stöße verursachen und den Benutzer

gegen Außentemperaturen schützen, die nicht extrem

niedrig sind

9.9 Handschuhe und Fingerlinge für den medizinischen keine

Gebrauch, die im Umfeld des Patienten verwendet (0)

werden

9.10 Als Schutz gegen Feuchtigkeit und nicht extreme keine

Hitze oder Kälte ausgelegte und hergestellte (0)

Handschuhe für den privaten Gebrauch

9.11 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und keine

hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (0)

(abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich

der Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische

Risiken und ionisierende Strahlung

  1. 10. AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG VON ERTRINKEN UND ZUR VERBESSERUNG DER

SCHWIMMFÄHIGKEIT

10.1 Alle zur Verhütung des Ertrinkens oder zur II

Verbesserung der Schwimmfähigkeit ausgelegten und

hergestellten Ausrüstungen einschließlich

Schwimmhilfen und aufblasbare Schwimmringe, die

nicht als Spielzeuge gelten (Verwendung

ausschließlich in geringen Wassertiefen)

ausgenommen:

10.2 Rettungsringe und Schwimmwesten, die nicht keine

ständig getragen werden, für Passagiere an (0)

Bord von Flugzeugen und Schiffen *7)

  1. 11. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN RISIKEN DER ELEKTRIZITÄT

11.1 Die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III

bestimmten PSA sind in den vorstehenden Tabellen

angeführt

Anmerkung: Als Arbeiten unter gefährlicher Spannung

gelten Arbeiten, die bei einer Wechselspannung

von 50 V oder mehr oder einer Gleichspannung

von 75 V oder mehr ausgeführt werden

ausgenommen:

11.2 Isolierende Handwerkzeuge keine PSA

(0)

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*1) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Chemikalien und zur Dauer des Schutzes machen

*2) Der Hersteller muß Angaben zu den wichtigsten Schutzeigenschaften der Ausrüstung sowie zu der Dauer ihrer Verwendung machen oder Angaben, die es dem Verwender ermöglichen, ohne jegliches Sicherheitsrisiko festzustellen, daß die Wirksamkeitsdauer seiner Schutzausrüstung sich ihrem Ende zuneigt.

*3) Dienen diese Masken zum Schutz des Trägers gegen bakterielle, virale usw. Infektionen, so werden sie in die Kategorie III eingestuft (eher zum persönlichen Schutz als für medizinische Zwecke bestimmt)

*4) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen

*5) Diese Schutzausrüstungen umfassen alle Arten des Schutzes der Hand oder eines Handteiles, insbesondere Handschuhe, Halbhandschuhe, Fausthandschuhe, Schutz von einzelnen Fingern, der Handfläche usw.

*6) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen

*7) Als Schiffe oder Flugzeuge im Sinne der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bzw. der PSASV gelten Schiffe und Flugzeuge, die Fahrgäste befördern sowie Hochseeschiffe, die unter die internationalen Übereinkommen der IMO fallen.

Wassersportfahrzeuge mit Motor oder Segel sowie Fischereiboote, Boote für gewerbliche Zwecke usw. gehören nicht zu dieser Kategorie

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