Anhang 5 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Anhang 5

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19

  1. 1. Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

MA tief S in % = 100 x M tief S/M tief gesamt

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

  1. a) der Meldungen der in Verkehr gesetzten Geräte (je Quartal),
  2. b) der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, verpflichtet ist .
  1. 2. Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)
  1. 3. Bestimmung des Anteils der vor dem 13. August 2005 in Verkehr
  1. 4. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat auf Basis der aufsummierten Massen an von Sammel- und Verwertungssystemen im Kalenderquartal laufend gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen. Nach Ablauf eines Kalenderquartals erfolgt erneut die Aufsummierung der im Kalenderquartal gesammelten Massen.

Der Abholanteil ist im Kalenderquartal laufend getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem zu errechnen und dem jeweiligen System bekannt zu geben. Er wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des laufenden Kalenderquartals wirksam.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AA tief S) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (A tief S) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (A tief gesamt) in Prozent:

AA tief S in % = 100 x A tief S/A tief gesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

  1. a) einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5. a),
  2. b) einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5. b),
  3. c) der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,
  4. d) allfällige Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,
  5. e) von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereit gestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Bei der erstmaligen Festlegung des Verpflichtungsanteils für jedes Quartal entspricht dieser dem Massenanteil. Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VA tief S) hat auf Basis des Massenanteils (MA tief S) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AA tief S) gemäß Punkt 4. zu erfolgen.

VA tief S in % = 100 x MA tief S/AA tief S

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

  1. 5. Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem
  1. a) Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.
  2. b) Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.
  1. 6. Jahresausgleich
  1. 1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereit gestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL tief gesamt).
  2. 2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SL tief S). Die Berücksichtigung von eigenen Sammelleistungen gemäß Punkt 2. erfolgt nur bis zu 110% des auf das Kalenderjahr gerechneten Verpflichtungsanteils; dies gilt nicht für den Jahresausgleich bezogen auf das Jahr 2005.
  3. 3. Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen teilnehmenden Herstellern) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MA tief S_Jahr). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet sind.
  4. 4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
  1. 5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen.
  2. 6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegen zu rechnen.

Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des

BGBl. im RIS verwiesen:

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelsystem, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063889

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