Kurztitel
Recycling-Baustoffverordnung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
27.10.2016
Abkürzung
RBV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Anhang 4
Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den §§ 13 und 17
Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß §§ 13 und 17
Qualitätsklasse | Beschreibung | Ungebundene Anwendung) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht | Ungebundene Anwendung1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht | Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 | Herstellung von Asphalt-mischgut |
U‑A (ungebunden – A) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Ja2) | Ja2) | Ja | Ja |
U‑B (ungebunden – B) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Nein | Ja2) | Ja | Ja |
U‑E (ungebunden – E) | Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Ja3) | Ja3)4 | Ja | Ja |
H‑B (für hydraulische Bindung – B) | Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 | Nein | Nein | Ja | Nein |
B‑B (für bituminöse Bindung – B) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja |
B‑C (für bituminöse Bindung – C) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja) |
B‑D (für bituminöse Bindung – D) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein6) | Nein | Ja) |
D (Stahlwerksschlacke D) | Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja7) |
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1) einschließlich Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1
2) Verwendung gemäß § 13 Z 1 (nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht unterhalb des HGW und nicht in Oberflächengewässern)
3) Verwendung gemäß § 13 Z 1 und Z 2 (nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im gesamten Schongebiet, sofern keine Kernzone oder kein engeres Schongebiet ausgewiesen ist und keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, nicht unterhalb des HGW und nicht in Oberflächengewässern)
4) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht oder in Verkehrsflächen unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht (§ 13 Z 4)
5) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.
6) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 9 verwendet werden.
7) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.
Schlagworte
Deckschicht
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40171764
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