Anhang 4 RBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Anhang 4

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den §§ 13 und 17

Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß §§ 13 und 17

Qualitätsklasse

Beschreibung

Ungebundene Anwendung) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht

Ungebundene Anwendung1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht

Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1

Herstellung von Asphalt-mischgut

U‑A

(ungebunden – A)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja2)

Ja2)

Ja

Ja

U‑B

(ungebunden – B)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Nein

Ja2)

Ja

Ja

U‑E

(ungebunden – E)

Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja3)

Ja3)4

Ja

Ja

H‑B

(für hydraulische Bindung – B)

Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1

Nein

Nein

Ja

Nein

B‑B

(für bituminöse Bindung – B)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja

B‑C

(für bituminöse Bindung – C)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja)

B‑D

(für bituminöse Bindung – D)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein6)

Nein

Ja)

D

(Stahlwerksschlacke D)

Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja7)

      

___________________

1) einschließlich Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1

2) Verwendung gemäß § 13 Z 1 (nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht unterhalb des HGW und nicht in Oberflächengewässern)

3) Verwendung gemäß § 13 Z 1 und Z 2 (nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im gesamten Schongebiet, sofern keine Kernzone oder kein engeres Schongebiet ausgewiesen ist und keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, nicht unterhalb des HGW und nicht in Oberflächengewässern)

4) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht oder in Verkehrsflächen unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht (§ 13 Z 4)

5) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.

6) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 9 verwendet werden.

7) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.

Schlagworte

Deckschicht

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171764

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