Anhang 3 VAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Anhang 3

(§ 3 Abs. 5, § 10 Abs. 4)

Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

I. Grundsätze und allgemeine Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung der Fall wäre.

Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

  1. 1. Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.
  2. 2. Andere als unter Punkt II genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt II genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.
  3. 3. Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in Entwicklung und ist ein Ende der Entwicklung absehbar, hat die Behörde dem Betriebsanlageninhaber eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduktionsplans einzuräumen.

II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen

Der folgende Reduktionsplan ist insbesondere auf VOC-Anlagen anzuwenden, bei denen die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem konstanten Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann.

  1. 1. Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der VOC-Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

____________________________________________________________________

Zeitpunkt für die Einhaltung der maximal

zulässigen Gesamtemission Maximal zulässige

____________________________________________ Gesamtemission pro Jahr

Neuanlagen *1) Altanlagen gemäß

§ 10

____________________________________________________________________

ab dem ab dem 1. 11. 2005 Zielemission × 1,5

In-Kraft-Treten (1. 11. 2003) *2)

dieser Verordnung

____________________________________________________________________

ab dem 1. 11. 2004 ab dem 1. 11. 2007 Zielemission

(1. 11. 2005) *2)

____________________________________________________________________

  1. 2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

    Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a × Multiplikationsfaktor

    Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

    Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:

____________________________________________________________________

Ziffer nach Multiplika-

Anh. 1 Tätigkeit tionsfaktor Prozentsatz

____________________________________________________________________

1.1 Heatset - Rollenoffset 1 (30+5) %

____________________________________________________________________

1.2 Illustrationstiefdruck 4 (10+5) %

Altanlagen

gemäß § 10:

(15+5) %

____________________________________________________________________

1.3.1 Rotationstiefdruck 4

_____________________________________________________

1.3.2 Flexodruck 4

_____________________________________________________

1.3.3 Rotationssiebdruck 1,5 > 5-10 t/a:

_____________________________________________________ (25+5) %

1.3.4 Laminierung im Zuge 4 > 10 t/a:

einer Drucktätigkeit (20+5) %

_____________________________________________________

1.3.5 Klarlackauftrag im Zuge 4

einer Drucktätigkeit

____________________________________________________________________

3 Fahrzeugreparatur- 2,5 (25+15) %

lackierung

____________________________________________________________________

4 Bandblechbeschichtung 2,5 (5+5) %

Altanlagen

gemäß § 10:

(10+5) %

____________________________________________________________________

5.1 Beschichtungen von 1,5 > 5-10 t/a:

sonstigen Metall- oder (25+15) %

Kunststoffoberflächen > 10 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

5.2 Beschichtung von 4 > 5-10 t/a:

Textilien, Geweben, (25+15) %

Folien oder Papier > 10 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

7 Holzbeschichtung 3 *3) > 5-25 t/a:

(25+15) %

> 25 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

9 Holzimprägnierung 1,5 (40+5) %

____________________________________________________________________

13 Klebebeschichtung 3 > 5-15 t/a:

(25+5) %

> 15 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

18.1- Serienbeschichtung von 2,5 (20+5) %

18.4 Fahrzeugen

____________________________________________________________________

18.5 Beschichtung von 1,5 (20+5) %

Schienenfahrzeugen

____________________________________________________________________

5, 13 Beschichtungen, die mit 2,33 wie Z 5.1, 5.2

Lebensmitteln in oder 13

Berührung kommen, und

Beschichtungen für die

Luft- und Raumfahrt

____________________________________________________________________

  1. 3. Die Zielemission berechnet sich wie folgt:

    Die gemäß Z 2 ermittelte jährliche Bezugsemission wird multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe

  1. a) des Grenzwertes für diffuse Emissionen +15, für VOC-Anlagen, die gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung unter Z3 und den unteren Schwellenbereich der Z5 und 7 fallen, und
  2. b) des Grenzwertes für diffuse Emissionen + 5, für alle sonstigen VOC-Anlagen.
  1. 4. Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die

    nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

III. Vereinfachte Reduktionspläne

  1. 1. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans

    gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1.3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

  1. 2. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans

    gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 3 oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

  1. 3. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans

    gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 7 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit

  1. a) zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,
  2. b) zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und
  3. c) ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l

    eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

  1. 4. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans

    gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die im folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt:

___________________________________________

Einsatzstoff VOC-Wert

[g/l]

___________________________________________

Werkzeugreiniger 850

Vorreinigungsmittel 200

Spachtel 250

Waschprimer 780

Haftgrundierung 540 *4)

Grundierfüller 540 *4)

Schleiffüller 540 *4)

Nass-in-Nassfüller 540 *5)

Einschicht-Uni-Decklack 420

Basislack 420

Klarlack 420

Spezialprodukte 840 *6)

___________________________________________

Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

  1. 5. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans

    gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 5.2.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren

  1. a) für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und
  2. b) aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien

    nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

  1. 6. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans

    gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 12 und 13 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

____________________________________________________________________

*1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

*2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden. *3) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad > 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden. *4) Ab 1. Jänner 2010 gelten: < 250.

*5) Ab 1. Jänner 2010 gelten :< 420.

*6) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10% nicht überschreiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)