Anhang 3
UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN DER KRAFTFAHRZEUGE (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN VERKEHR
- 1. Das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 muß sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen mindestens 0,08 m (3,1 Zoll) hoch sein und eine Strichbreite von mindestens 0,01 m (0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben müssen in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren lange Achse waagrecht liegt.
- 2. Besteht das Unterscheidungszeichen nur aus einem Buchstaben, so darf die lange Achse der Ellipse lotrecht stehen.
- 3. Das Unterscheidungszeichen darf weder in das Kennzeichen einbezogen noch so angebracht werden, daß es mit dem Kennzeichen verwechselt werden oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann.
- 4. An Krafträdern und ihren Anhängern müssen die Ellipsenachsen mindestens 0,175 m (6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll) lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und ihren Anhängern müssen die Achsen der Ellipsen mindestens:
- a) 0,24 m (9,4 Zoll) und 0,145 m (5,7 Zoll) lang sein, wenn das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben besteht, und
- b) 0,175 m (6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll), wenn das Unterscheidungszeichen aus weniger als drei Buchstaben besteht.
- 5. Für die Anbringung des Unterscheidungszeichens an den Fahrzeugen gilt Absatz 3 des Anhangs 2.
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