Anhang 3 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

Anhang 3

zu § 27

CE-KENNZEICHNUNG

(Muster)

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ entsprechend dem folgenden Schriftbild und der Kennummer der zugelassenen Stelle, die die unangemeldeten Kontrollen (§ 14), die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme (§ 17, § 20), die Prüfungen (§ 22, § 24) oder die Einzelprüfung (§ 26) durchgeführt hat sowie den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5mm.

Zusatzdokumente: image001

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