Anhang 3
(§ 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 5)
Formblatt 1: Verpflichteter und Berichtseinheit
Formblatt 1 hat zu enthalten:
Identifikationsnummer *1)
Berichtszeitraum
Angaben zum Verpflichteten: Name, Anschrift (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort, Bundesland)
Kontaktperson: Name, Telefonnummer (mit Vorwahl), E-Mail-Adresse
Angaben zur Berichtseinheit: Name, Standort (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort, Bezirk, Bundesland), Geografische Koordinaten, wobei die Koordinaten mit einer Genauigkeit von einem Kilometer als Längen- und Breitengrade, die von einer topographischen Karte abgelesen werden, in Graden und Minuten angegeben werden. Die Koordinaten sind auf das Zentrum der Berichtseinheit zu beziehen Bezeichnung der wirtschaftlichen Haupttätigkeit und Angabe des NACE-Kode (4-stellig)
Name der Muttergesellschaft
Schichtbetrieb (Anzahl), Arbeitstage pro Woche
Angabe, nach welchem Bundesgesetz die Anlage genehmigt ist (AWG, GewO 1994, LRG-K, MinroG oder WRG 1959)
Erklärung, ob mindestens ein Schwellenwert des Anhanges 1 der EPER-V überschritten wird
Formblatt 2: Tätigkeiten in der Berichtseinheit nach Anhang 2
Formblatt 2 hat zu enthalten:
Identifikationsnummer
Zusammenstellung aller in der Berichtseinheit durchgeführten Anhang I - Tätigkeiten (Quellenkategorien): Bezeichnung der Tätigkeiten gemäß Anhang 2, NOSE-P-Kode (5-stellig), Produktionsvolumen der Haupttätigkeit im Berichtszeitraum (Produkt, Maßzahl, Einheit), Betriebsstunden der einzelnen Tätigkeiten [h/a], Angabe, ob Einleitung der Abwässer direkt in ein Gewässer oder indirekt in eine Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage außerhalb des Standortes erfolgt
Erklärung, ob die Angaben zu Produktionsvolumen und Betriebsstunden an die Europäische Kommission weitergegeben werden sollen
Formblatt 3: Angabe der Gesamtemission der Berichtseinheit in die Luft
Berücksichtigung findet jeder Schadstoff nach Anhang 1, dessen Schwellenwert überschritten wird
Formblatt 3 hat zu enthalten:
Identifikationsnummer
Angaben der Quellen, wobei sämtliche Quellen, die zur Überschreitung des betrachteten Schwellenwertes beitragen, anzuführen sind Nennung der Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwert überschritten wird
Angabe der Fracht für jene Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwerte überschritten werden. Die Schadstofffrachten sind unter Verwendung dreier signifikanter Stellen *2) anzugeben Angabe der Ermittlungsart des Massenstromes (M, C oder E)
Formblatt 4: Angabe der Gesamtemission der Berichtseinheit in das Wasser
Berücksichtigung findet jeder Schadstoff nach Anhang 1, dessen Schwellenwert überschritten wird
Formblatt 4 hat zu enthalten:
Identifikationsnummer
Angaben der Quellen, wobei sämtliche Quellen, die zur Überschreitung
des betrachteten Schwellenwertes beitragen, anzuführen sind
Nennung der Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwert
überschritten wird
Angabe der Fracht für jene Schadstoffe nach Anhang 1, deren
Schwellenwerte überschritten werden. Die Schadstofffrachten sind
unter Verwendung dreier signifikanter Stellen anzugeben
Angabe der Ermittlungsart des Massenstromes (M, C oder E)
Art der Einleitung (in ein Gewässer oder in eine wasserrechtlich
bewilligte Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage)
Optional bei Einleitung in eine Kanalisationsanlage kann die
Abscheideleistung der Kläranlage (% der jeweiligen Schadstofffracht)
angegeben werden
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*1) wird von der UBA GmbH vergeben und ist bei den Folgemeldungen zu
verwenden
*2) ________________________________________________________________
Ergebnis der kalkulierten
Schadstofffracht Anzugebende Schadstofffracht
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0,0000123456 kg/a 0,0000123 kg/a
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0,4591 kg/a 0,459 kg/a
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1 234,567 kg/a 1 230 kg/a
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12 345,678 kg/a 12 300 kg/a
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Schlagworte
Längengrad
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20002111
Dokumentnummer
NOR40033573
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