Anhang 2
KENNZEICHEN DER KRAFTFAHRZEUGE (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN VERKEHR
- 1. Das in den Artikeln 35 und 36 erwähnte Kennzeichen muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern und lateinische große Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern oder Buchstaben sind zulässig, wenn das Kennzeichen in arabischen Ziffern und lateinischen großen Buchstaben wiederholt wird.
- 2. Das Kennzeichen muß so ausgestaltet und angebracht sein, daß es am Tage bei klarem Wetter und stehendem Fahrzeug auf mindestens 40 m (130 Fuß) für einen in der Verlängerung der Fahrzeuglängsachse stehenden Beobachter lesbar ist; die Vertragsparteien können jedoch bei den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen diese Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Krafträdern und bei besonderen Kraftfahrzeugarten herabsetzen, bei denen es schwierig wäre, Kennzeichen in solcher Größe anzubringen, daß sie noch aus 40 m (130 Fuß) Entfernung lesbar sind.
- 3. Befindet sich das Kennzeichen auf einer besonderen Tafel, so muß die Tafel eben und lotrecht oder annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Ist das Kennzeichen auf dem Fahrzeug angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer ebenen oder annähernd ebenen und lotrechten oder annähernd lotrechten, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehenden Fläche befinden.
- 4. Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 5 darf die Tafel oder die Fläche, worauf das Kennzeichen angebracht oder aufgemalt ist, aus rückstrahlendem Material bestehen.
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