Anhang 2 Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2001

Anhang 2

Allgemeine Verpflichtungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich

  1. 1. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, alle Ereignisse, welche die Durchführung des kofinanzierten Projekts verzögern, behindern oder unmöglich machen, sowie alle Umstände, die eine Abänderung gegenüber den der Kofinanzierungsvereinbarung genannten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen bedeuten (zB Änderung des Projektinhalts, Änderung der Projektpartner, Inanspruchnahme zusätzlicher Förderungsmittel), der Förderstelle unverzüglich anzuzeigen.
  2. 2. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege bis zum 31. Dezember 2012 entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.
  3. 3. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, über die in der Kofinanzierungsvereinbarung genannten Berichte hinaus bis zum 31. Dezember 2012 Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes oder mit der Evaluierung des Programms beauftragten Personen auf deren Ersuchen jederzeit Auskünfte über das Projekt zu erteilen bzw. erteilen zu lassen.
  4. 4. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes bis zum 31. Dezember 2012 Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Unterlagen zu gewähren, wobei über die Relevanz der Unterlagen das Prüforgan entscheidet
  5. 5. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes bis zum 31. Dezember 2012 während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden sowie außerhalb dieser Stunden gegen Vereinbarung das Betreten von Grundstücken und Gebäuden sowie die Durchführung von Messungen und Untersuchungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, zu gestatten.
  6. 6. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen über das Projekt sowie (im Falle einer Förderung von Infrastrukturinvestitionen mit Gesamtkosten von mehr als drei Millionen Euro) durch die Anbringung geeigneter Informationstafeln auf die Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln hinzuweisen.
  7. 7. Die Abtretung (Zession) von Ansprüchen aus Zusagen nach dieser Richtlinie ist unzulässig und gegenüber der Förderstelle, der Republik Österreich und der Europäischen Union unwirksam.
  8. 8. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, insbesondere falls die Europäische Kommission dies verlangen sollte, über Aufforderung durch die Förderstelle bereits erhaltene Förderungsbeträge unverzüglich rückzuerstatten, wenn –
  1. a) das geförderte Projekt nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
  2. b) die Richtigkeit der Endabrechnung und damit die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung vor dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überprüfbar ist, es sei denn, dass die Unterlagen ohne Verschulden des Förderungsempfängers verloren gegangen sind, oder
  3. c) (im Falle einer Investitionsförderung) über das Vermögen des Förderungsempfängers vor dem ordnungsgemäßen Abschluss des geförderten Projekts oder innerhalb von drei Jahren nach Projektabschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird und dadurch insbesondere die Programmziele nicht erreichbar oder gesichert erscheinen, oder der Betrieb des Förderungsempfängers innerhalb dieser Frist eingestellt wird, oder
  4. d) Organe und Beauftragte der Europäischen Kommission oder der mit der Abwicklung der Strukturfondsmittel betrauten Stellen in Österreich über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, oder
  5. e) der Förderungsempfänger vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist, oder
  6. f) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist, oder
  7. g) der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert hat, oder
  8. h) die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde, oder
  9. i) das Zessionsverbot (Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Zusagen nach diesem Programm) nicht eingehalten wurde, oder
  10. j) Bestimmungen des EU-Rechts (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen sowie des Umweltschutzes und der Gleichbehandlung von Mann und Frau) nicht eingehalten wurden,
  11. k) sonstige in dieser Kofinanzierungsvereinbarung, im Programm oder sonstigen österreichischen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegte Förderungsvoraussetzungen oder Verpflichtungen, insbesondere solche, die die Erreichung der Programmziele sichern sollen, vom Förderungsempfänger nicht eingehalten worden sind.
  1. 9. Für alle aus der Gewährung dieser Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht (Sitz der Förderstelle), im Gerichtshofverfahren das Landesgericht für Zivilrechtssachen (Sitz der Förderstelle) zuständig.

Schlagworte

Geschäftsstunden

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025791

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)