Anhang 1 SchwG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Anhang 1

Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen

Abschnitt I

Bauliche Voraussetzungen

1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

2. Die Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert werden können.

3. Der Stall muss durch ein Schild mit der Aufschrift „Für Unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.

4. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.

5. Auslaufhaltungen müssen so eingefriedet werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.

6. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.

Abschnitt II

Anforderungen an den Betrieb

1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.

2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.

3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen müssen sich ein Wasserabfluss sowie Einrichtungen, an denen Schuhwerk gereinigt und desinfiziert werden kann, befinden.

Schlagworte

Eingang, Hausschwein

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40188762

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