Alpenkonvention

Alte FassungIn Kraft seit 06.3.1995

§ 0

Alpenkonvention

Kurztitel

Alpenkonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 477/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.03.1995

Außerkrafttretensdatum

21.03.1999

Unterzeichnungsdatum

07.11.1991

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION)

(NR: GP XVIII RV 1022 AB 1344 S. 150 . BR: AB 4719 S. 579 .)

StF: BGBl. Nr. 477/1995

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Slowenisch

Vertragsparteien

*Deutschland 477/1995 *EG III 70/1998 *Frankreich III 70/1998 *Liechtenstein 477/1995 *Slowenien 477/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Februar 1994 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 mit 6. März 1995 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert:

Deutschland, Liechtenstein und Slowenien.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

das Fürstentum Liechtenstein,

die Republik Österreich,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

die Republik Slowenien sowie

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft -

im Bewußtsein, daß die Alpen einer der größten zusammenhängenden Naturräume Europas und ein durch seine spezifische und vielfältige Natur, Kultur und Geschichte ausgezeichneter Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum im Herzen Europas sind, an dem zahlreiche Völker und Länder teilhaben,

in der Erkenntnis, daß die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung sind und auch größte Bedeutung für außeralpine Gebiete haben, unter anderem als Träger bedeutender Verkehrswege,

in Anerkennung der Tatsache, daß die Alpen unverzichtbarer Rückzugs- und Lebensraum vieler gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sind,

im Bewußtsein der großen Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen, den naturräumlichen Gegebenheiten, der Besiedlung, der Land- und Forstwirtschaft, dem Stand und der Entwicklung der Wirtschaft, der Verkehrsbelastung sowie der Art und Intensität der touristischen Nutzung,

in Kenntnis der Tatsache, daß die ständig wachsende Beanspruchung durch den Menschen den Alpenraum und seine ökologischen Funktionen in zunehmendem Maße gefährdet und daß Schäden nicht oder nur mit hohem Aufwand, beträchtlichen Kosten und in der Regel nur in großen Zeiträumen behoben werden können,

in der Überzeugung, daß wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen -

sind im Gefolge der Ergebnisse der ersten Alpenkonferenz der Umweltminister vom 9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

Lebensraum, Wirtschaftsraum, Kulturraum, Rückzugsraum, Pflanzenart

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Gesetzesnummer

10010876

Dokumentnummer

NOR11011097

alte Dokumentnummer

N8199530008L

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