§ 0
ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
Kurztitel
ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1995
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Langtitel
(Übersetzung)
VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Italiens, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
StF: BGBl. Nr. 237/1995
Vertragsparteien
*Belgien 237/1995 *Italien 237/1995 *Niederlande 237/1995 *Schweden 237/1995 *Schweiz 237/1995 *Slowakei 237/1995 *Vereinigtes Königreich 237/1995
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Gesetzesnummer
10012498
Dokumentnummer
NOR11012800
alte Dokumentnummer
N9199547296J
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