ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Kurztitel

ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 237/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Langtitel

(Übersetzung)

VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Italiens, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

StF: BGBl. Nr. 237/1995

Vertragsparteien

*Belgien 237/1995 *Italien 237/1995 *Niederlande 237/1995 *Schweden 237/1995 *Schweiz 237/1995 *Slowakei 237/1995 *Vereinigtes Königreich 237/1995

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012498

Dokumentnummer

NOR11012800

alte Dokumentnummer

N9199547296J

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