Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015
Marktüberwachung
Koordinierung der Marktüberwachung
§ 9g.
(1) Für die Koordinierung der Marktüberwachung und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und -berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich nach Aufforderung zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015
Schlagworte
Marktüberwachungsbericht
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Gesetzesnummer
10012241
Dokumentnummer
NOR40175696
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