§ 9d FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998

§ 9d.

Für Zeiträume, für die eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen, ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. In diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12114295

alte Dokumentnummer

N6199811184O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)