Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 9c.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.
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