§ 9c FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 9c.

Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d nichts anderes bestimmt ist.

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