Biosicherheit in Sperrzonen
§ 9b.
(1) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren transportieren, haben dafür zu sorgen, dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.
(2) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen und Insassinnen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche, wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und Desinfektion der Hände, anwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20012863
Dokumentnummer
NOR40269335
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)