Wertgrenzen
§ 9a.
Soweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051728
alte Dokumentnummer
N3199222245J
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