Daten für die Bundesstatistik
§ 9a.
(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den vom Bundesminister oder von der Bundesministerin aus der Gesamtevidenz der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 6) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
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