§ 9a UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2015

Daten für die Bundesstatistik

§ 9a.

(1) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den vom Bundesminister oder von der Bundesministerin aus der Gesamtevidenz der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 6) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174903

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