§ 9a IEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2002

Vorabentscheidungsersuchen

§ 9a

§ 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder eines Rechtsmittelgerichts kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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